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Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung (AusGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2018 EEGAusGebV Anlage

Die Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.

2.
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2018.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Jochen Homann

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