§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018 (ERP-WPG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 343 (Nr. 9); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2019 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 wurde am 06.12.2018 verkündet.


Text in der Fassung des § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2213; zuletzt geändert durch § 7 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547 m.W.v. 6. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2018§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2213

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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