Änderung § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018 vom 06.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2018 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2018 geltenden Fassung
durch § 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2019 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2019 außer Kraft. *)


---
*) Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 wurde am 06.12.2018 verkündet.





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