Ziffer I. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
3. Mai 1989 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt gefasst:
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.