V. - Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374 (Nr. 10)
Geltung ab 17.03.2018; FNA: 1103-4-26 Bundesregierung
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V.


V. ändert mWv. 17. März 2018 BKOrgErl I.

Ziffer I. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt gefasst:

Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.



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