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Änderung Anlage 2 GVV vom 30.10.2021

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Anlage 2 GVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 GVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 244
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2


(Text alte Fassung)

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)
Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG
Empfehlungen zur Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters


1.
Einleitung

Im Rahmen
des Prüfblocks 1 'Dokumentenprüfung' der Gebrauchstauglichkeitsprüfung soll die Einhaltung der für das BFStrMG geltenden Gebietsvorgaben, basierend auf vom EETS-Anbieter bereitgestellten Dokumenten, bewertet werden. Da der Mauterheber in der Lage sein muss zu prüfen, ob und wie der EETS-Anbieter beabsichtigt, die Vorgaben des Mauterhebers zu erfüllen, muss die vorzulegende Dokumentation die Erfüllung der Gebietsvorgaben vollständig und nachvollziehbar nachweisen.

Grundsätzlich werden alle in
der Dokumentation enthaltenen Informationen und Beschreibungen hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft. Je besser die Dokumentation die Erfüllung der Gebietsvorgaben beschreibt, desto zügiger kann die Dokumentenprüfung abgeschlossen werden, da Rückfragen aufgrund von Unklarheiten oder Nachforderung von weiteren Dokumenten vermieden werden können.

Hinsichtlich
der bereitzustellenden Dokumentation muss der EETS-Anbieter Folgendes berücksichtigen:

- Die Dokumente müssen in deutscher Sprache bereitgestellt
werden.

- Es ist eine tabellarische Aufstellung zu liefern, aus
der für jede einzelne Gebietsvorgabe hervorgeht, in welchem der eingereichten Dokumente, inkl. Kapitelangabe, Informationen zu finden sind, die die Erfüllung der jeweiligen Gebietsvorgabe beschreiben. Wenn die Erfüllung der Vorgabe nicht durch den Verweis auf entsprechende Dokumente erbracht werden kann, ist in der Tabelle eine aussagekräftige Erläuterung als Nachweis vorzunehmen (vgl. Beispiel im Anhang).

- EETS-Anbieter sollen auf bereits existierende Dokumente zurückgreifen und eine Auflistung aller bereitgestellten Dokumente liefern. Die Auflistung dient
der Prüfung auf Vollständigkeit und als Basis für die erforderliche Referenzierung der Dokumente in der tabellarischen Aufstellung (vgl. vorherigen Punkt).

- Es
ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen, aus dem Informationen über das Sicherheitsmanagement, erkannte Bedrohungen der Prozesse und IT-Systeme des EETS-Anbieters und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen hervorgehen.

Es wird empfohlen, dass
die vom EETS-Anbieter bereitzustellende Dokumentation inhaltlich Folgendes umfasst:

1. Aussagekräftige Beschreibungen der mautrelevanten Geschäftsprozesse
des EETS-Anbieters.

2. Beschreibungen
der Betriebsprozesse und der betrieblichen Organisation. Dabei sollte insbesondere die Ausgestaltung der IT-Serviceprozesse und die Organisationseinheiten des EETS-Anbieters, die für den Betrieb seines Teilsystems verantwortlich sind, einschließlich ihrer Aufgaben und Funktionen sowie ihrer Einbindung in die Gesamtorganisation, beschrieben werden.

3. Ein Datenschutzkonzept, in
dem der EETS-Anbieter ausführlich auf den Schutz von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten in seinem Teilsystem eingeht und die Umsetzung der für ihn geltenden Vorgaben zum Datenschutz beschreibt.

4. Eine High-Level-Systemdokumentation,
die einen funktionalen Überblick über die vom EETS-Anbieter eingesetzten mautrelevanten IT-Komponenten, deren Schnittstellen und Hauptdatenflüsse gibt.

5. Ein Risikomanagementplan in
dem der EETS-Anbieter beschreibt, welche technischen, prozessualen, organisatorischen und finanziellen Risiken für seinen Geschäftsbetrieb bestehen und welche Maßnahmen zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Risikoauswirkungen vorgesehen werden.

6. Ein Systemweiterentwicklungskonzept, welches das angewandte Vorgehensmodell
des EETS-Anbieters bei der Umsetzung von Veränderungen und Erweiterungen seines technischen Systems beschreibt. Aus dem Konzept soll ersichtlich sein, welche Phasen (z. B. Spezifikation, Test, Integration, Abnahme) bei einer Weiterentwicklung des Systems durchlaufen werden und in welchem zeitlichen Rahmen und welcher Regelmäßigkeit (z. B. feste Releasetermine) Weiterentwicklungsvorhaben umgesetzt werden.

2. Empfehlungen
zur Dokumentation der einzelnen Gebietsvorgaben

Im Folgenden sind Empfehlungen
und Hinweise für die Dokumentation der Erfüllung der einzelnen Vorgaben für den EETS-Anbieter und sein Teilsystem (vgl. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG) beschrieben. Am Ende der Kurzbeschreibung sollte jeweils auf in Bezug genommene Dokumente verwiesen werden (vgl. Kapitel 1).


Nr. | Vorgabe | Kurzbeschreibung | Kategorie


1 Wirtschaftliche Vorgaben


1.1 Finanzielle Vorgaben


1 | Sicherheit | Beschreibung des Prozesses,
mit dem der EETS-Anbieter die
aktuelle Höhe
der Bankgarantie oder des gleichwertigen
Finanzinstruments ermittelt und gegebenenfalls
eine Anpas-
sung auslöst. Prüfung, ob die Ansprüche
des Mauterhebers
über
die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument
abgedeckt sind.
- Vorlage Bankgarantie/Nachweis über gleichwertiges Finanz-
instrument
- Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme
und Akzeptanz
der Vorgabe | Wirtschaftliche
Vorgabe


2 | Gebühren | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme
und Akzeptanz der
Vorgabe. | Wirtschaftliche
Vorgabe


3 | Mautauskehr | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme
und Akzeptanz der
Vorgabe. | Wirtschaftliche
Vorgabe


4 | Verlust von
Mauteinnahmen | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme
und Akzeptanz der
Vorgabe.
Beschreibung
der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts-
wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus-
wirkungen bezüglich
des Risikos der Inanspruchnahme der
Zahlungshaftung.
- Risikomanagementplan | Wirtschaftliche
Vorgabe


5 | gesamtschuldnerische
Haftung | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz
der
Vorgabe. | Wirtschaftliche
Vorgabe

6 | Verzug | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme
und Akzeptanz der
Vorgabe.
Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut-
einnahmen an den Mauterheber, insbesondere hinsichtlich
der
korrekten Berücksichtigung von Zahlungsfristen und Berech-
nung von Verzugszinsen bei
der Erstellung der Tagesberichte. | Wirtschaftliche
Vorgabe


1.2 Vorgaben
zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen

7 | Beachtung BHO etc. | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz
der
Vorgabe. | Wirtschaftliche
Vorgabe


8 | Berechnung
der
Mauteinnahmen | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz
der
Vorgabe. | Wirtschaftliche
Vorgabe

9 | Mauterhebung
und
Mautauskehr | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut-
einnahmen an den Mauterheber, insbesondere hinsichtlich
der
korrekten
Berücksichtigung der Wertstellungsfrist und der
fristgerechten Auslösung von Überweisungen auf das Verrech-
nungskonto
des Mauterhebers.
Beschreibung
der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts-
wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion
der Aus-
wirkungen (insbesondere Sicherstellung
der vollständigen Aus-
kehr der Mautbeträge
an den Mauterheber) bezüglich des
Insolvenzrisikos des EETS-Anbieters.
- Risikomanagementplan | Wirtschaftliche
Vorgabe


10 | Mautabrechnung | Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Abrechnung gegen-
über dem Nutzer
und der Auskehr der Mautbeträge an den
Mauterheber. Hier sind insbesondere
die Maßnahmen zur
Sicherstellung
der Vollständigkeit und Korrektheit der Summen,
sowie die im Falle von Abweichungen geplanten Maßnahmen
darzustellen. | Wirtschaftliche
Vorgabe


11 | Bericht über
Mauteinnahmen | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut-
einnahmen
an den Mauterheber insbesondere hinsichtlich der
Erstellung
der Tagesberichte und Gewährleistung der termin-
gerechten Übermittlung.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 'Tages-
bericht' im System
des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der
SST 008 - 'Tagesbericht'). | Wirtschaftliche
Vorgabe


12 | Überwachung
des
EETS-Anbieters | Beschreibung der technischen Prozesse
und Geschäftspro-
zesse zur Überwachung der Qualität der Systeme
des EETS-
Anbieters.
Beschreibung
der Prozesse der Datenübermittlung, Datenlö-
schung
und Datenarchivierung in Verbindung mit den geltenden
Löschvorgaben und -fristen.
- Datenschutzkonzept | Wirtschaftliche
Vorgabe


13 | manuelle Korrektur
von Daten | Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und
Abrechnung
der Mautbeträge gegenüber dem Nutzer. Hier sind
insbesondere eventuell vorhandene Prozessschritte darzustellen,
im Rahmen derer Abrechnungsdaten manuell bearbeitet werden.
Im Prozess sollte berücksichtigt sein, dass der Auslöser für einen
solchen Korrekturprozess
auch der Mauterheber sein kann und
dass im Prozess dahingehend unterschieden werden muss, ob
die
Daten bereits erfolgreich an den Mauterheber übermittelt
wurden
oder nicht.
Darstellung
der Maßnahmen und Methoden, die zur Verhinderung
von Missbrauch vorgesehen sind (z. B. Logging, lückenlose Doku-
mentation).
→ Vorlage Sicherheitskonzept | Wirtschaftliche
Vorgabe


2 Technisch-organisatorische Vorgaben

2.1 Zusammenwirken
der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers

14 | Kompatibilität
der
EETS-Teilsysteme | Funktionale Beschreibung
der vom EETS-Anbieter eingesetz-
ten mautrelevanten IT-Komponenten sowie deren Schnittstel-
len und Hauptdatenflüsse zum/vom Mauterheber (High-Level-
Systemdokumentation).
Beschreibung aller Geschäftsprozesse und IT-Serviceprozesse
des EETS-Anbieters,
die eine Verbindung zum Mauterheber
haben, insbesondere
in Hinblick auf die Art und Weise der
Interaktion zwischen
EETS-Anbieter und Mauterheber.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen 'Bord-
gerät - straßenseitiges Kontrollequipment', 'Blacklist', 'Nut-
zerlisten', 'abschnittsbezogene Erhebungsdaten', 'Mautbu-
chungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie
der 'übergreifenden
Aspekte'
im System des EETS-Anbieters (vgl. Schnittstellen-
spezifikationen). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

15 | Beeinflussung
des
nationalen Mautsystems | Beschreibung möglicher Berührungspunkte zwischen dem
System
des EETS-Anbieters und dem Mautsystem des natio-
nalen Betreibers (Kontrolle, gegebenenfalls Stützbaken), und
mit Hilfe welcher Maßnahmen
eine negative Beeinflussung
ausgeschlossen wird. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

16 | Funktionen des
EETS-Teilsystems | Funktionale
Beschreibung der vom EETS-Anbieter eingesetz-
ten mautrelevanten IT-Komponenten (High-Level-Systemdoku-
mentation).
Beschreibung
der Geschäftsprozesse in den Bereichen Maut-
erhebung
und -abrechnung sowie Prozesse zur Unterstützung
der Kontrolle und Überwachung
des Mauterhebers.
Beschreibung
der IT-Serviceprozesse des EETS-Anbieters.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen 'Bord-
gerät - straßenseitiges Kontrollequipment', 'Blacklist', 'Nut-
zerlisten', 'Abschnittsbezogene Erhebungsdaten', 'Mautbu-
chungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie
der 'übergreifenden
Aspekte' im System des EETS-Anbieters (vgl. Schnittstellen-
spezifikationen). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

17 | Zeitbasis | Erläuterung
der Verwendung der Zeitbasis in den Komponenten
des EETS-Anbieter-Teilsystems und Beschreibung
des Pro-
zesses zur Zeitsynchronisation. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


18 | Schnittstellen | Funktionale Beschreibung der vom
EETS-Anbieter geplanten
Schnittstellen und Hauptdatenflüsse zum/vom
Mauterheber
(High-Level-Systemdokumentation).
Beschreibung aller Geschäftsprozesse
des EETS-Anbieters, die
eine Verbindung
zum Mauterheber haben, insbesondere in
Hinblick auf
die Art und Weise der Interaktion zwischen EETS-
Anbieter und Mauterheber.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen, ins-
besondere 'Bordgerät - straßenseitiges Kontrollequipment',
'Blacklist', 'Nutzerlisten', 'Abschnittsbezogene Erhebungsda-
ten', 'Mautbuchungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie der
'übergreifenden Aspekte' im System
des EETS-Anbieters (vgl.
Schnittstellenspezifikationen). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


19 | Schwarze Liste | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Sperrung von
Bordgeräten. Hier sind insbesondere auch technische Sonder-
fälle darzustellen, wie z. B. technische Defekte des Bordgeräts,
gestörte Kommunikation über GSM. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

20 | Nutzerliste | Beschreibung des Geschäftsprozesses,
in dem Anfragen des
Mauterhebers bzgl. Adress- und Fahrzeugdaten zu Ahndungs-
zwecken behandelt werden, insbesondere hinsichtlich
der
Verfügbarkeit und Übermittlung
der in Dokument 4.3.3 der
Gebietsvorgaben, Schnittstellen 002b und 002c geforderten
Informationen.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen
SST 002b/c 'Adress-
und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr-
zeuge eines EETS-Nutzers' im System des EETS-Anbieters
(vgl. Dokument 4.3.3 - Spezifikation
der Schnittstelle SST 002 -
Nutzerlisten). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

21 | Trustobjects | Beschreibung des Geschäftsprozesses des Austauschs
der
sicherheitsrelevanten Objekte zwischen
EETS-Anbieter und
Mauterheber.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 004
'Trustobjects' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument
4.3.11 - Spezifikation
der Schnittstelle SST 004 - Trustobjects). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

22 | Abschnittsbezogene
Erhebungsdaten | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Übermittlung der
abschnittsbezogenen Erhebungsdaten.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 006
'Abschnittsbezogene Erhebungsdaten' im System des EETS-
Anbieters (vgl. Dokument 4.3.4, Spezifikation
der Schnittstelle
zum EETS-Anbieter SST 006 - Abschnittsbezogene Erhe-
bungsdaten). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

23 | Mautbuchungsnachweise | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Übermittlung der
Mautbuchungsnachweise.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 007
'Mautbuchungsnachweise' im System des EETS-Anbieters
(vgl. Dokument 4.3.5, Spezifikation
der Schnittstelle zum
EETS-Anbieter SST 007 - Mautbuchungsnachweise). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

24 | Tagesbericht | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Übermittlung des
Tagesberichts.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 008
'Tagesbericht' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument
4.3.6, Spezifikation der Schnittstelle
zum EETS-Anbieter
SST 008 - Tagesbericht). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


25 | Nicht übermittelte
Mautbuchungsnachweise | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Entgegennahme
der Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers wegen
der
nachweislich nicht übermittelten Mautbuchungsnachweise
sowie
der EETS-Anbieter internen Weiterverarbeitung. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

26 | Nicht einbringliche
Nacherhebungen | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Entgegennahme
der Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers wegen nicht
einbringlicher Nacherhebungen sowie
der EETS-Anbieter inter-
nen Weiterverarbeitung. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

27 | Mautbasisdaten | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Entgegennahme
der Mautbasisdaten
und Beschreibung des Geschäftsprozes-
ses
des Mautbasisdatenmanagements, inkl. Entgegennahme
und Verarbeitung
der Mautbasisdaten des Mauterhebers im
Teilsystem
des EETS-Anbieters. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


28 | Überwachungsreports | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Erfassung von
Überwachungsdaten, inkl. Erstellung des geforderten Über-
wachungsreports.
Vorlage eines beispielhaften Entwurfs eines Überwachungs-
reports in
den vom Mauterheber geforderten Bereichen (vgl.
Vorgaben zu SST 013 - 'Überwachungsreports'). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


29 | DSRC-Daten | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Übermittlung der
DSRC-Daten.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle
SST 301 'Fahrzeuggerät
des EETS-Anbieters und straßensei-
tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des
EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.1 - Spezifikation
der
DSRC-Schnittstelle zwischen einem Bordgerät und der stra-
ßenseitigen Ausrüstung im Mautgebiet BFStrMG). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


2.2 Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung

30 | Gebührenklassen | Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung,
Fahrzeugregistrierung, Deklaration am Fahrzeuggerät vor
Fahrtbeginn.
Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Mauterhebung,
insbesondere hinsichtlich
der Berücksichtigung der Mauttabelle
und
des Tarifmodells des Mauterhebers.
Beschreibung
der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der
OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial
für
Nutzer). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


31 | Ort
der Mauterhebung | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und
Mautbefreiung. Beim Geschäftsprozess Mauterhebung sollte in
der Darstellung
der Fokus auf den Nachweis der korrekten
Erkennung
der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts
gelegt werden und hier insbesondere
der Umgang mit Sonder-
situationen (z. B. Fahrtunterbrechungen, veränderte Spurfüh-
rungen durch z. B. Baustellen, etc.) sowie auf
die Verhinderung
von Erhebungsdubletten. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

32 | Abschnittsweise
Mauterhebung | Beschreibung des Geschäftsprozesses
der Mauterhebung,
wobei eine detaillierte Beschreibung der korrekten Abschnitts-
erkennung in kritisch eingeschätzten Fahrsituationen (z. B.
Grenzübertritte, Wendemöglichkeiten, extrem kurze
und extrem
lange Abschnitte, Tunnel und Einschnitte) sowie
auf die
Rundung
des Mautbetrags erfolgen sollte.
Beschreibung des Geschäftsprozesses des Mautbasisdaten-
managements, inkl. Entgegennahme
und Verarbeitung der
Mautbasisdaten des Mauterhebers. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

33 | Zuordnung
der
Mauterhebung | Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung,
Fahrzeugregistrierung sowie
der Prozesse zur Änderung von
Nutzer- bzw. Fahrzeugdaten.
Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Mauterhebung. Es
muss deutlich
werden an welcher Stelle im Prozess die
Zusammenführung zwischen Kfz-Kennzeichen und
der Maut-
erhebung erfolgt
und wie einer falschen Zuordnung vorgebeugt
wird. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


34 | Zuordnung des Bordgeräts | Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung,
Fahrzeugregistrierung sowie
der Prozesse zur Änderung von
Nutzer- bzw. Fahrzeugdaten.
Beschreibung
der Geschäftsprozesse der Fahrzeuggerätein-
stallation
und Inbetriebnahme, insbesondere für das Szenario,
dass der Nutzer vorher bereits ein Fahrzeuggerät
des EETS-
Anbieters verwendet hat (OBU-Tausch). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


35 | Funktionsfähigkeit der
Bordgeräte | Beschreibung
des Geschäftsprozesses/IT-Serviceprozesses
des Systemmonitorings/-überwachung mit Fokus auf Monito-
ring
der Fahrzeuggeräte.
Beschreibung
des Geschäftsprozesses des Remote-Device-
Management der Fahrzeuggeräteflotte.
Beschreibung des bei Auftreten von HW-Defekten
an Fahr-
zeuggeräten (Überprüfung, Austausch, Reparatur, Neukonfigu-
ration, etc.) ablaufenden Geschäftsprozesses. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


36 | Erhebungsbereitschaft
des
Bordgeräts | Beschreibung
des Geschäftsprozesses/IT-Serviceprozesses
des Systemmonitorings/-überwachung
mit Fokus auf Monito-
ring
der Fahrzeuggeräte.
Beschreibung
der Anzeige- und Ausgabemöglichkeiten der
Nutzerschnittstelle (HMI)
der OBU (Benutzerhandbuch der
OBU). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


37 | Benutzerschnittstelle
der
Bordgeräte | Beschreibung
der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der
OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial für
Nutzer). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

38 | Sicherstellung korrekter
Mauterhebung | Beschreibung der IT-Serviceprozesse
in den Bereichen Sys-
temmonitoring/-überwachung, Backup sowie Desaster/Reco-
very.
Beschreibung
der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts-
wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus-
wirkungen
von Systemausfällen oder -störungen, insbesondere
hinsichtlich der Sicherstellung der vollständigen Abrechnung
und Auskehr der Mautbeträge (Risikomanagementplan). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

39 | Anpassungen
des
EETS-Teilsystems | Beschreibung des Geschäftsprozesses des Mautbasisdaten-
managements, inkl. der Angabe
von Umsetzungs-/Aktualisie-
rungszeiten im Teilsystem des EETS-Anbieters.
Beschreibung des Vorgehens zur Umsetzung der genannten
Veränderungen
und Erweiterungen durch den EETS-Anbieter
insbesondere hinsichtlich
der durchzuführenden Phasen und
der
zu veranschlagenden Dauer.
- Systemweiterentwicklungskonzept | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


40 | zeitlich begrenzte
Veränderungen | Beschreibung wie zeitlich befristete Veränderungen
des mautpflich-
tigen Streckennetzes,
die nicht zu einer Anpassung der Mauttabelle
führen (z. B. Baustellen
mit Fahrstreifensperrungen oder Fahrstreifen-
verschwenkungen), durch das Teilsystem des EETS-Anbieters sicher
erkannt
und innerhalb des Geschäftsprozesses der Mauterhebung
berücksichtigt werden. | Wirtschaftliche
Vorgabe


41 | Unterstützung
der
Kontrollprozesse | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung,
Fahrzeugregistrierung
und Änderungen der Angaben, insbe-
sondere hinsichtlich der dabei erfassten Nutzer- und Fahrzeug-
daten
sowie deren Qualitätssicherung.
Beschreibung der Geschäftsprozesse,
die der EETS-Anbieter
bezüglich
der Befreiung einzelner Nutzer von der Mautpflicht
vorsieht inkl. der vorgesehenen Maßnahmen zur Information
der Nutzer
über die Bestimmungen und Möglichkeiten der
Mautbefreiung.
Beschreibung des Geschäftsprozesses, in dem Anfragen des
Mauterhebers bzgl. Adress-
und Fahrzeugdaten zu Ahndungs-
zwecken behandelt werden, insbesondere hinsichtlich der
Verfügbarkeit und Übermittlung der in den Schnittstellen 002b
und 002c geforderten Informationen.
Beschreibung des Geschäftsprozesses der den Umgang mit
Ansprüchen des Mauterhebers
im Rahmen der Anbieterausfall-
haftung beinhaltet.
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstelle
SST 301 'Fahrzeuggerät
des EETS-Anbieters und straßensei-
tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des
EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation
der DSRC-Schnittstelle zwi-
schen einem Bordgerät und der straßenseitigen Ausrüstung
im
Mautgebiet BFStrMG).
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen
SST 002b/c 'Adress- und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr-
zeuge eines EETS-Nutzers' im System des EETS-Anbieters
(vgl. Spezifikation
der Schnittstelle SST 002 - Nutzerlisten). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


42 | Datenübermittlung
für
Kontrollzwecke | Erläuterung der geplanten
Umsetzung der Schnittstelle
SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters
und straßensei-
tigem Kontrollequipment des Mauterhebers'
im System des
EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation
der DSRC-Schnittstelle zwi-
schen einem Bordgerät und
der straßenseitigen Ausrüstung im
Mautgebiet BFStrMG).
Erläuterung
der geplanten Umsetzung der Schnittstellen
SST 002b/c 'Adress- und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr-
zeuge eines EETS-Nutzers' im System
des EETS-Anbieters
(vgl. Spezifikation der Schnittstelle SST 002 - 'Nutzerlisten').
Darstellung der Maßnahmen
und Methoden zur Erkennung und
Verhinderung von Manipulation am Fahrzeuggerät.
- Vorlage Sicherheitskonzept | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

43 | Ermöglichung
der Kontrolle | Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle
SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters
und straßensei-
tigem Kontrollequipment des Mauterhebers'
im System des
EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation
der DSRC-Schnittstelle zwi-
schen einem Bordgerät
und der straßenseitigen Ausrüstung im
Mautgebiet BFStrMG).
Beschreibung
der Anzeige- und Ausgabemöglichkeiten der
Nutzerschnittstelle (HMI)
der OBU (Benutzerhandbuch der
OBU). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

44 | Information über
technische Probleme | Beschreibung
der IT-Serviceprozesse im Bereich Systemmo-
nitoring/-überwachung. Hier sind insbesondere
die Aktivitäten
darzustellen, im Rahmen derer der Mauterheber über Störun-
gen
und Ausfälle informiert wird. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

45 | Sicherheit | Beschreibung
der technischen Daten der für den Einsatz
vorgesehenen OBU, insbesondere hinsichtlich
der vorhande-
nen Typenzulassungen (Benutzerhandbuch
der OBU).
Hinweis: Für die
in Verkehr gebrachten Geräte sollte die
Erfüllung der Gebietsvorgabe bereits durch
die entsprechenden
Konformitätsnachweise
der Baumuster erbracht sein. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

46 | Verkehrssicherheit | Beschreibung gegebenenfalls notwendiger straßenseitiger
Komponenten
im System des EETS-Anbieters (High-Level-
Systemdokumentation). Sofern straßenseitige Einrichtungen
vorgesehen werden, ist zu beschreiben, wie Beeinträchtigun-
gen
der Funktionsfähigkeit von anderen Einrichtungen, Ein-
schränkungen der Verkehrssicherheit sowie der Arbeiten zum
Ausbau
und Erhalt der Straßeninfrastruktur ausgeschlossen
werden. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

47 | Einbauten in
die Fahrbahn | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der
Vorgabe.
Beschreibung gegebenenfalls notwendiger straßenseitiger
Komponenten
im System des EETS-Anbieters (High-Level-
Systemdokumentation). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


48 | Kommunikation
mit
straßenseitigen Einrich-
tungen | Geeignete Nachweise
der korrekten Funktion der DSRC-
Schnittstelle, wie beispielsweise vorhandene Zertifizierungen,
Testabschlussberichte und/oder Testprotokolle. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

49 | Gebührenrelevante
Parameter | Beschreibung
des Geschäftsprozesses der Fahrzeugregistrie-
rung sowie
des Prozesses zur Änderung von Fahrzeugdaten
insbesondere im Hinblick auf
die vorgesehenen Schritte zur
Prüfung
und Validierung der vom Nutzer angegebenen Para-
meter. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

50 | Änderung
von Parametern | Beschreibung der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der
OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial für
Nutzer). | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


51 | Sicherung von Daten | Vorlage des Sicherheitskonzepts des EETS-Anbieters, welches
die in den IT-Systemen
und Schnittstellen verarbeiteten Daten
sowie
die umgesetzten Maßnahmen zur Sicherung von Ver-
traulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit be-
schreibt. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


52 | Missbrauchsschutz | Beschreibung
der Möglichkeiten zur Identifikation von betrü-
gerischen Eingriffen sowie
der dann durchzuführenden Maß-
nahmen zur Verhinderung von negativen Auswirkungen.
- Vorlage Sicherheitskonzept | Technisch-
organisatorische
Vorgabe

53 | Überwachung interner
Einrichtungen
des
EETS-Anbieters | Beschreibung
der IT-Serviceprozesse in den Bereichen Sys-
temmonitoring/-überwachung, Backup sowie Desaster/Reco-
very.
Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts-
wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus-
wirkungen von Systemausfällen oder -störungen, insbesondere
hinsichtlich der Sicherstellung der vollständigen Abrechnung
und Auskehr der Mautbeträge.
- Risikomanagementplan | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


2.3 Qualitätsanforderungen


54 | Qualitätsparameter | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz
der
Vorgabe.
Beschreibung
der technischen Prozesse und Geschäftspro-
zesse zur Umsetzung und Erfüllung der Qualitätsanforderun-
gen. | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


55 | System zur
Qualitätsmessung | Beschreibung des Systems, das
der EETS-Anbieter zur Mes-
sung
und Überwachung der Qualität seines Systems und seiner
Prozesse unterhält.
- High-Level Systemdokumentation
Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts-
wahrscheinlichkeit bzw. Reduktion der Auswirkungen
von
Qualitätsverschlechterungen.
Beschreibung der Maßnahmen,
die bei festgestellter Ver-
schlechterung ergriffen werden,
um die Qualität wiederherzu-
stellen.
- Risikomanagementplan | Technisch-
organisatorische
Vorgabe


(Text neue Fassung)

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)

Vorgaben für das EETS-Gebiet nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (EETS-Gebiet BFStrMG)

Hinweise zum Vergütungsmodell

I.
Einleitung

Die Richtlinie (EU) 2019/520
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.03.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest.

Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen
die Geschäftsbedingungen des Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag.

Gemäß Artikel 7
der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:

1. die Methode
der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,

2. die Struktur
der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und

3.
die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher Leistungsanforderungen.

Im EETS-Gebiet des BFStrMG
ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erfüllt und seit dem 1. September 2018 zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Hinweise zum Vergütungsmodell beziehen sich auf
die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027).

II. Prinzipien
des Vergütungsmodells

Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 7
der Richtlinie (EU) 2019/520.

Sowohl das Vergütungsmodell als auch
die Beschreibung der Elemente des Vergütungsmodells werden im Rahmen der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht.

Die Vergütung erfolgt dabei
für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten und diskriminierungsfreien Methode. Ab dem 1. Januar 2026 nutzen alle EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst (MED) gemäß § 4 Absatz 3a BFStrMG.

Das Verfahren für
die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Leistungen der EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.

III. Struktur
der Vergütung

Die Vergütung
des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen:

1. Vergütung
der Aufwände für die Leistungserbringung

Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, die
zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, die im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieters vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung der Vergütung begründet.

2. Vergütung
für die Erreichung von Unternehmenszielen

Der Hauptdienstanbieter erhält eine variable Vergütung, die an die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch die Eigentümerin festgelegt und sind nur sehr eingeschränkt mit
den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieter vergleichbar.

3. Vergütung
für Änderungsverlangen des Auftraggebers

Änderungen am Mautsystem, die sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben,
werden durch den Auftraggeber separat vergütet.

4. Gewinn- und Wagniszuschlag


Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Hauptdiensteanbieter einen Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.


Die Struktur der Vergütung des EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen:


1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung


Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung für die Leistungen, die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit
mit ähnlichen Leistungen des Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zu gewährende Vergütung auf Basis der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet.

2. Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen

Für
EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Leistungserbringung in Bezug auf die Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.

3. Vergütung für Änderungsverlangen
des Mauterhebers

Wie der Hauptdiensteanbieter, erhalten auch
die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, die durch den Mauterheber initiiert werden. Dies können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards.

4. Gewinn-
und Wagniszuschlag

Analog zum Hauptdiensteanbieter erhalten auch die EETS-Anbieter auf die unter Nummer 1
und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.

IV. Vergütungselemente
und Vergütungsmodell

Bei
der Herleitung der Elemente des Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:

1. Ermittlung
der Leistungen der EETS-Anbieter:

Die Leistungen
der EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund des EETS-Zulassungsvertrages und der Gebietsvorgaben, ermittelt. Anschließend wurde geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.

2. Bestimmung
der Art der Leistung:

Für die spätere Festlegung
der tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist es wesentlich, bestimmte Eigenschaften der Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert.

3. Bestimmung von Vergütungselementen:

Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen
zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren.

4. Bestimmung
der Vergütung für die Vergütungselemente:

Im letzten Schritt wurde die Höhe
der Vergütung für die Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die bei der Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können.

Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung
der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in Abschnitt III nach den folgenden Elementen erfolgt:

1. Betriebsentgelt

Feste Vergütung für Leistungen, die nicht mit variablen Parametern skalieren.

Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche
und organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während des laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, die der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant.

2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)

Variable Vergütung für Leistungen
des EETS-Anbieters, die mit der Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.

Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von
der Anzahl der im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens eine mautpflichtige Befahrung des Streckennetzes an den Mauterheber übermittelt wurde.

3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt

Variable Vergütung für Leistungen, die mit der Höhe
des abgerechneten Mautvolumens bzw. der abgerechneten Fahrleistung skalieren.

Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von
der Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung.

4. Bonus für Erfassungsquote

Variable Vergütung für
die Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.

Gemäß Anlage 5
des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter 'mindestens eine bestimmte Erfassungsquote nach Abschnitt 3.1 der Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.

Alle Leistungen der EETS-Anbieter wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V).

Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027. Der
Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen in Nummer 2 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen.

V. Herleitung
der Höhe der Vergütung

Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung
der Vergütung aufgrund der Analyse der Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV.

Für die identifizierten vergleichbaren Leistungen wurde die durchschnittliche Vergütung
des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde die Vergütung des Hauptdiensteanbieters auch dann berücksichtigt, wenn die für die Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.

Sofern bei
der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.

Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie
die Kosten für Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag in Ansatz gebracht, der auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde.

Kosten für
die Implementierung von IT-Systemen enthalten auch einen Anteil der notwendigen Testkosten.

Des Weiteren wird kenntlich gemacht, sofern gemäß
der Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 25 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.

Unterschieden in
der Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Leistungsumfang des Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der Komplexitätsfaktor genutzt, um im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen.

Für die Herleitung der Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur
und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern.

V.1. Vergütung
der Aufwände für die Leistungserbringung

V.1.1. Leistungen mit Zuordnung zum Betriebsentgelt

1. Betriebshaftpflicht

Die EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch
der Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt.

Sowohl Hauptdiensteanbieter als auch
EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten.

2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter

Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen
des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt.

3. Weitere organisatorische Anforderungen

EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen
des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt.

4. Änderungspauschale

Das Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur der Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die durch den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind
in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten.

Die Änderungspauschale wurde aufgrund von Abschätzungen
der Höhe der Kosten für die Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einer unterschiedlichen Vergütung zu reagieren.

V.1.2. Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren

Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl
der aktiven Fahrzeuggeräte umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren wird die Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet wurden.

Das Entgelt automatisches Verfahren für die Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1
der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert.

1. Leistungen
der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung

Die Leistungen umfassen alle Aspekte
der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung
der CO2-Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten.

Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung
des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet.

Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Kosten
des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.

2. Leistungen
der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe

Die Leistungen umfassen sowohl die Beschaffungskosten
der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

Für die Beschaffungskosten
der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis für ein Windshield-Gerät angesetzt, der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird.

Für die Herleitung
der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung
des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters.

Die EETS-Anbieter erhalten einen geringfügigen Abschlag auf die Vergütung des Hauptdiensteanbieters, da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern
für Ein- und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten zu betreiben.

3. Fahrzeuggeräte und Fahrzeuggeräte-Management

Die Leistungen umfassen alle Aufwände für die Software
der Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst.

Die Höhe
der Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %.

Für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten wurden die durchschnittlichen Kosten des Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne
der Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, da die Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.

4. Mautabrechnung
und Auskehr an den Mauterheber

Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung
der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

Da die IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung
des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG an die Mautabrechnung zu berücksichtigen.

Die personelle Betreuung
des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütung berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, zum Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.

5. Datenaustausch
mit dem Mauterheber

Die Leistungen umfassen alle Aufwände
der EETS-Anbieter für den Betrieb der geforderten technischen Schnittstellen zum System des Mauterhebers und zum System des Hauptdiensteanbieters. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (zum Beispiel eine Datenaustauschplattform) und Personal. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

Für die Nutzung
der Back-Office-Kommunikation ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Derzeit gibt es noch wesentliche Unterschiede in der Implementierung in den EETS-Gebieten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zumindest die Umsetzung der Schnittstellen zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in allen satellitenbasierten EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 % in Bezug auf die Implementation und den Betrieb der Schnittstellen zum Mauterheber. Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs einen Aufschlag auf die Vergütung im Vergleich zu den Kosten des Hauptdiensteanbieters.

Für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zum System
des Hauptdiensteanbieters für den MED erfolgt keine Anwendung des Synergieeffekts. Auch wenn die Schnittstellen auf technischen Standards basieren, ist die aktuelle Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG noch neuartig und mit einer Reihe individueller Anforderungen verbunden.

V.1.3. Leistungen
mit Zuordnung zum Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt

Die Leistungen umfassen die Aufwände
der EETS-Anbieter für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, Aufwände zur Umsetzung von Anforderungen des Datenschutzes sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Betreiberüberwachung. Zudem sind enthalten die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien sowie die Mautausfallhaftung und die Bankgarantie.

Das Nutzungsentgelt umfasst die Personalkosten, die
im Rahmen der allgemeinen Nutzerbetreuung sowie der Betreuung der Mautabrechnung entstehen, in Höhe der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Dabei wurden auch ergänzende Personalkosten berücksichtigt, die für Prüfungen zur Bestimmung der CO2-Emissionsklassen im Zusammenhang mit der CO2-Maut erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Teil der notwendigen Betreuung auf mautdomänenübergreifende Nutzeranfragen bezieht. Es wird deshalb der Synergieeffekt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht.

Aufwände
für den Datenschutz umfassen die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, auch wenn bestimmte allgemeine Datenschutzanforderungen mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen die Anzahl der datenschutzrechtlich zu bearbeitenden Sachverhalte steigt. Systemkosten für die Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zum Datenschutz im Systemdesign berücksichtigt sind.

Aufwände für die Betreiberüberwachung umfassen die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung
des Mauterhebers. Dies betrifft insbesondere die personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Betreiberüberwachung beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, da angenommen wird, dass die Unterstützung der Betreiberüberwachung individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG entspricht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen ein höherer Aufwand für die Unterstützung in der Betreiberüberwachung entsteht, beispielsweise bei der Bewertung von Schlechtfällen der jeweiligen Quoten. Systemkosten sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung im Systemdesign berücksichtigt sind.

Der Anteil
des Nutzungsentgelts wird bestimmt, indem der wie vorstehend beschrieben ermittelte Aufwand für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, den Datenschutz sowie die Unterstützung der Betreiberüberwachung auf ein Jahr berechnet und als Summe ins Verhältnis zum jährlichen Mautvolumen gesetzt wird, welches im automatischen Mauterhebungsverfahren des Hauptdiensteanbieters erhoben wird.

Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung
mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren 'Tankkarten-Akzeptanzverträge' durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem offenen Zulassungsverfahren 'Tankkarten-Akzeptanzverträge' des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlung (Payment Service Provider) herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.

Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte
und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in km ermittelt.

V.2 Vergütung für
die Erreichung von Unternehmenszielen

Mit
der Einführung des Mauterhebungsdienstes wurde das Verfahren zur Messung der Erfassungsquote in Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags angepasst. Der EETS-Anbieter muss mindestens eine bestimmte Erfassungsquote erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.

V.3. Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers


Die Herleitung
der Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben.

V.4. Gewinn-
und Wagniszuschlag

Der Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung
der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile 'Betriebsentgelt', 'Entgelt automatisches Verfahren' sowie 'Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt'. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile 'Betriebsentgelt' und 'Entgelt automatisches Verfahren' als der Hauptdiensteanbieter, um die höheren Risiken abzudecken.

(heute geltende Fassung)