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Änderung Anlage 2 GVV vom 30.10.2021
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| Anlage 2 GVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2021 geltenden Fassung | Anlage 2 GVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 244 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 | |
| (Text alte Fassung) Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG Empfehlungen zur Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters 1. Einleitung Im Rahmen des Prüfblocks 1 'Dokumentenprüfung' der Gebrauchstauglichkeitsprüfung soll die Einhaltung der für das BFStrMG geltenden Gebietsvorgaben, basierend auf vom EETS-Anbieter bereitgestellten Dokumenten, bewertet werden. Da der Mauterheber in der Lage sein muss zu prüfen, ob und wie der EETS-Anbieter beabsichtigt, die Vorgaben des Mauterhebers zu erfüllen, muss die vorzulegende Dokumentation die Erfüllung der Gebietsvorgaben vollständig und nachvollziehbar nachweisen. Grundsätzlich werden alle in der Dokumentation enthaltenen Informationen und Beschreibungen hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft. Je besser die Dokumentation die Erfüllung der Gebietsvorgaben beschreibt, desto zügiger kann die Dokumentenprüfung abgeschlossen werden, da Rückfragen aufgrund von Unklarheiten oder Nachforderung von weiteren Dokumenten vermieden werden können. Hinsichtlich der bereitzustellenden Dokumentation muss der EETS-Anbieter Folgendes berücksichtigen: - Die Dokumente müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden. - Es ist eine tabellarische Aufstellung zu liefern, aus der für jede einzelne Gebietsvorgabe hervorgeht, in welchem der eingereichten Dokumente, inkl. Kapitelangabe, Informationen zu finden sind, die die Erfüllung der jeweiligen Gebietsvorgabe beschreiben. Wenn die Erfüllung der Vorgabe nicht durch den Verweis auf entsprechende Dokumente erbracht werden kann, ist in der Tabelle eine aussagekräftige Erläuterung als Nachweis vorzunehmen (vgl. Beispiel im Anhang). - EETS-Anbieter sollen auf bereits existierende Dokumente zurückgreifen und eine Auflistung aller bereitgestellten Dokumente liefern. Die Auflistung dient der Prüfung auf Vollständigkeit und als Basis für die erforderliche Referenzierung der Dokumente in der tabellarischen Aufstellung (vgl. vorherigen Punkt). - Es ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen, aus dem Informationen über das Sicherheitsmanagement, erkannte Bedrohungen der Prozesse und IT-Systeme des EETS-Anbieters und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen hervorgehen. Es wird empfohlen, dass die vom EETS-Anbieter bereitzustellende Dokumentation inhaltlich Folgendes umfasst: 1. Aussagekräftige Beschreibungen der mautrelevanten Geschäftsprozesse des EETS-Anbieters. 2. Beschreibungen der Betriebsprozesse und der betrieblichen Organisation. Dabei sollte insbesondere die Ausgestaltung der IT-Serviceprozesse und die Organisationseinheiten des EETS-Anbieters, die für den Betrieb seines Teilsystems verantwortlich sind, einschließlich ihrer Aufgaben und Funktionen sowie ihrer Einbindung in die Gesamtorganisation, beschrieben werden. 3. Ein Datenschutzkonzept, in dem der EETS-Anbieter ausführlich auf den Schutz von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten in seinem Teilsystem eingeht und die Umsetzung der für ihn geltenden Vorgaben zum Datenschutz beschreibt. 4. Eine High-Level-Systemdokumentation, die einen funktionalen Überblick über die vom EETS-Anbieter eingesetzten mautrelevanten IT-Komponenten, deren Schnittstellen und Hauptdatenflüsse gibt. 5. Ein Risikomanagementplan in dem der EETS-Anbieter beschreibt, welche technischen, prozessualen, organisatorischen und finanziellen Risiken für seinen Geschäftsbetrieb bestehen und welche Maßnahmen zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Risikoauswirkungen vorgesehen werden. 6. Ein Systemweiterentwicklungskonzept, welches das angewandte Vorgehensmodell des EETS-Anbieters bei der Umsetzung von Veränderungen und Erweiterungen seines technischen Systems beschreibt. Aus dem Konzept soll ersichtlich sein, welche Phasen (z. B. Spezifikation, Test, Integration, Abnahme) bei einer Weiterentwicklung des Systems durchlaufen werden und in welchem zeitlichen Rahmen und welcher Regelmäßigkeit (z. B. feste Releasetermine) Weiterentwicklungsvorhaben umgesetzt werden. 2. Empfehlungen zur Dokumentation der einzelnen Gebietsvorgaben Im Folgenden sind Empfehlungen und Hinweise für die Dokumentation der Erfüllung der einzelnen Vorgaben für den EETS-Anbieter und sein Teilsystem (vgl. Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG) beschrieben. Am Ende der Kurzbeschreibung sollte jeweils auf in Bezug genommene Dokumente verwiesen werden (vgl. Kapitel 1). Nr. | Vorgabe | Kurzbeschreibung | Kategorie 1 Wirtschaftliche Vorgaben 1.1 Finanzielle Vorgaben 1 | Sicherheit | Beschreibung des Prozesses, mit dem der EETS-Anbieter die aktuelle Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments ermittelt und gegebenenfalls eine Anpas- sung auslöst. Prüfung, ob die Ansprüche des Mauterhebers über die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument abgedeckt sind. - Vorlage Bankgarantie/Nachweis über gleichwertiges Finanz- instrument - Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe | Wirtschaftliche Vorgabe 2 | Gebühren | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. | Wirtschaftliche Vorgabe 3 | Mautauskehr | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. | Wirtschaftliche Vorgabe 4 | Verlust von Mauteinnahmen | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts- wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus- wirkungen bezüglich des Risikos der Inanspruchnahme der Zahlungshaftung. - Risikomanagementplan | Wirtschaftliche Vorgabe 5 | gesamtschuldnerische Haftung | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. | Wirtschaftliche Vorgabe 6 | Verzug | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. Beschreibung des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut- einnahmen an den Mauterheber, insbesondere hinsichtlich der korrekten Berücksichtigung von Zahlungsfristen und Berech- nung von Verzugszinsen bei der Erstellung der Tagesberichte. | Wirtschaftliche Vorgabe 1.2 Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen 7 | Beachtung BHO etc. | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. | Wirtschaftliche Vorgabe 8 | Berechnung der Mauteinnahmen | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. | Wirtschaftliche Vorgabe 9 | Mauterhebung und Mautauskehr | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut- einnahmen an den Mauterheber, insbesondere hinsichtlich der korrekten Berücksichtigung der Wertstellungsfrist und der fristgerechten Auslösung von Überweisungen auf das Verrech- nungskonto des Mauterhebers. Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts- wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus- wirkungen (insbesondere Sicherstellung der vollständigen Aus- kehr der Mautbeträge an den Mauterheber) bezüglich des Insolvenzrisikos des EETS-Anbieters. - Risikomanagementplan | Wirtschaftliche Vorgabe 10 | Mautabrechnung | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Abrechnung gegen- über dem Nutzer und der Auskehr der Mautbeträge an den Mauterheber. Hier sind insbesondere die Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Korrektheit der Summen, sowie die im Falle von Abweichungen geplanten Maßnahmen darzustellen. | Wirtschaftliche Vorgabe 11 | Bericht über Mauteinnahmen | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Auskehr der Maut- einnahmen an den Mauterheber insbesondere hinsichtlich der Erstellung der Tagesberichte und Gewährleistung der termin- gerechten Übermittlung. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 'Tages- bericht' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der SST 008 - 'Tagesbericht'). | Wirtschaftliche Vorgabe 12 | Überwachung des EETS-Anbieters | Beschreibung der technischen Prozesse und Geschäftspro- zesse zur Überwachung der Qualität der Systeme des EETS- Anbieters. Beschreibung der Prozesse der Datenübermittlung, Datenlö- schung und Datenarchivierung in Verbindung mit den geltenden Löschvorgaben und -fristen. - Datenschutzkonzept | Wirtschaftliche Vorgabe 13 | manuelle Korrektur von Daten | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und Abrechnung der Mautbeträge gegenüber dem Nutzer. Hier sind insbesondere eventuell vorhandene Prozessschritte darzustellen, im Rahmen derer Abrechnungsdaten manuell bearbeitet werden. Im Prozess sollte berücksichtigt sein, dass der Auslöser für einen solchen Korrekturprozess auch der Mauterheber sein kann und dass im Prozess dahingehend unterschieden werden muss, ob die Daten bereits erfolgreich an den Mauterheber übermittelt wurden oder nicht. Darstellung der Maßnahmen und Methoden, die zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen sind (z. B. Logging, lückenlose Doku- mentation). → Vorlage Sicherheitskonzept | Wirtschaftliche Vorgabe 2 Technisch-organisatorische Vorgaben 2.1 Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers 14 | Kompatibilität der EETS-Teilsysteme | Funktionale Beschreibung der vom EETS-Anbieter eingesetz- ten mautrelevanten IT-Komponenten sowie deren Schnittstel- len und Hauptdatenflüsse zum/vom Mauterheber (High-Level- Systemdokumentation). Beschreibung aller Geschäftsprozesse und IT-Serviceprozesse des EETS-Anbieters, die eine Verbindung zum Mauterheber haben, insbesondere in Hinblick auf die Art und Weise der Interaktion zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen 'Bord- gerät - straßenseitiges Kontrollequipment', 'Blacklist', 'Nut- zerlisten', 'abschnittsbezogene Erhebungsdaten', 'Mautbu- chungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie der 'übergreifenden Aspekte' im System des EETS-Anbieters (vgl. Schnittstellen- spezifikationen). | Technisch- organisatorische Vorgabe 15 | Beeinflussung des nationalen Mautsystems | Beschreibung möglicher Berührungspunkte zwischen dem System des EETS-Anbieters und dem Mautsystem des natio- nalen Betreibers (Kontrolle, gegebenenfalls Stützbaken), und mit Hilfe welcher Maßnahmen eine negative Beeinflussung ausgeschlossen wird. | Technisch- organisatorische Vorgabe 16 | Funktionen des EETS-Teilsystems | Funktionale Beschreibung der vom EETS-Anbieter eingesetz- ten mautrelevanten IT-Komponenten (High-Level-Systemdoku- mentation). Beschreibung der Geschäftsprozesse in den Bereichen Maut- erhebung und -abrechnung sowie Prozesse zur Unterstützung der Kontrolle und Überwachung des Mauterhebers. Beschreibung der IT-Serviceprozesse des EETS-Anbieters. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen 'Bord- gerät - straßenseitiges Kontrollequipment', 'Blacklist', 'Nut- zerlisten', 'Abschnittsbezogene Erhebungsdaten', 'Mautbu- chungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie der 'übergreifenden Aspekte' im System des EETS-Anbieters (vgl. Schnittstellen- spezifikationen). | Technisch- organisatorische Vorgabe 17 | Zeitbasis | Erläuterung der Verwendung der Zeitbasis in den Komponenten des EETS-Anbieter-Teilsystems und Beschreibung des Pro- zesses zur Zeitsynchronisation. | Technisch- organisatorische Vorgabe 18 | Schnittstellen | Funktionale Beschreibung der vom EETS-Anbieter geplanten Schnittstellen und Hauptdatenflüsse zum/vom Mauterheber (High-Level-Systemdokumentation). Beschreibung aller Geschäftsprozesse des EETS-Anbieters, die eine Verbindung zum Mauterheber haben, insbesondere in Hinblick auf die Art und Weise der Interaktion zwischen EETS- Anbieter und Mauterheber. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen, ins- besondere 'Bordgerät - straßenseitiges Kontrollequipment', 'Blacklist', 'Nutzerlisten', 'Abschnittsbezogene Erhebungsda- ten', 'Mautbuchungsnachweise', 'Tagesbericht' sowie der 'übergreifenden Aspekte' im System des EETS-Anbieters (vgl. Schnittstellenspezifikationen). | Technisch- organisatorische Vorgabe 19 | Schwarze Liste | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Sperrung von Bordgeräten. Hier sind insbesondere auch technische Sonder- fälle darzustellen, wie z. B. technische Defekte des Bordgeräts, gestörte Kommunikation über GSM. | Technisch- organisatorische Vorgabe 20 | Nutzerliste | Beschreibung des Geschäftsprozesses, in dem Anfragen des Mauterhebers bzgl. Adress- und Fahrzeugdaten zu Ahndungs- zwecken behandelt werden, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit und Übermittlung der in Dokument 4.3.3 der Gebietsvorgaben, Schnittstellen 002b und 002c geforderten Informationen. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen SST 002b/c 'Adress- und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr- zeuge eines EETS-Nutzers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.3 - Spezifikation der Schnittstelle SST 002 - Nutzerlisten). | Technisch- organisatorische Vorgabe 21 | Trustobjects | Beschreibung des Geschäftsprozesses des Austauschs der sicherheitsrelevanten Objekte zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 004 'Trustobjects' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.11 - Spezifikation der Schnittstelle SST 004 - Trustobjects). | Technisch- organisatorische Vorgabe 22 | Abschnittsbezogene Erhebungsdaten | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 006 'Abschnittsbezogene Erhebungsdaten' im System des EETS- Anbieters (vgl. Dokument 4.3.4, Spezifikation der Schnittstelle zum EETS-Anbieter SST 006 - Abschnittsbezogene Erhe- bungsdaten). | Technisch- organisatorische Vorgabe 23 | Mautbuchungsnachweise | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Übermittlung der Mautbuchungsnachweise. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 007 'Mautbuchungsnachweise' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.5, Spezifikation der Schnittstelle zum EETS-Anbieter SST 007 - Mautbuchungsnachweise). | Technisch- organisatorische Vorgabe 24 | Tagesbericht | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Übermittlung des Tagesberichts. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle 008 'Tagesbericht' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.6, Spezifikation der Schnittstelle zum EETS-Anbieter SST 008 - Tagesbericht). | Technisch- organisatorische Vorgabe 25 | Nicht übermittelte Mautbuchungsnachweise | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Entgegennahme der Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers wegen der nachweislich nicht übermittelten Mautbuchungsnachweise sowie der EETS-Anbieter internen Weiterverarbeitung. | Technisch- organisatorische Vorgabe 26 | Nicht einbringliche Nacherhebungen | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Entgegennahme der Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen sowie der EETS-Anbieter inter- nen Weiterverarbeitung. | Technisch- organisatorische Vorgabe 27 | Mautbasisdaten | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Entgegennahme der Mautbasisdaten und Beschreibung des Geschäftsprozes- ses des Mautbasisdatenmanagements, inkl. Entgegennahme und Verarbeitung der Mautbasisdaten des Mauterhebers im Teilsystem des EETS-Anbieters. | Technisch- organisatorische Vorgabe 28 | Überwachungsreports | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Erfassung von Überwachungsdaten, inkl. Erstellung des geforderten Über- wachungsreports. Vorlage eines beispielhaften Entwurfs eines Überwachungs- reports in den vom Mauterheber geforderten Bereichen (vgl. Vorgaben zu SST 013 - 'Überwachungsreports'). | Technisch- organisatorische Vorgabe 29 | DSRC-Daten | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Übermittlung der DSRC-Daten. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters und straßensei- tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Dokument 4.3.1 - Spezifikation der DSRC-Schnittstelle zwischen einem Bordgerät und der stra- ßenseitigen Ausrüstung im Mautgebiet BFStrMG). | Technisch- organisatorische Vorgabe 2.2 Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung 30 | Gebührenklassen | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung, Fahrzeugregistrierung, Deklaration am Fahrzeuggerät vor Fahrtbeginn. Beschreibung des Geschäftsprozesses der Mauterhebung, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Mauttabelle und des Tarifmodells des Mauterhebers. Beschreibung der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial für Nutzer). | Technisch- organisatorische Vorgabe 31 | Ort der Mauterhebung | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Mauterhebung und Mautbefreiung. Beim Geschäftsprozess Mauterhebung sollte in der Darstellung der Fokus auf den Nachweis der korrekten Erkennung der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gelegt werden und hier insbesondere der Umgang mit Sonder- situationen (z. B. Fahrtunterbrechungen, veränderte Spurfüh- rungen durch z. B. Baustellen, etc.) sowie auf die Verhinderung von Erhebungsdubletten. | Technisch- organisatorische Vorgabe 32 | Abschnittsweise Mauterhebung | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Mauterhebung, wobei eine detaillierte Beschreibung der korrekten Abschnitts- erkennung in kritisch eingeschätzten Fahrsituationen (z. B. Grenzübertritte, Wendemöglichkeiten, extrem kurze und extrem lange Abschnitte, Tunnel und Einschnitte) sowie auf die Rundung des Mautbetrags erfolgen sollte. Beschreibung des Geschäftsprozesses des Mautbasisdaten- managements, inkl. Entgegennahme und Verarbeitung der Mautbasisdaten des Mauterhebers. | Technisch- organisatorische Vorgabe 33 | Zuordnung der Mauterhebung | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung, Fahrzeugregistrierung sowie der Prozesse zur Änderung von Nutzer- bzw. Fahrzeugdaten. Beschreibung des Geschäftsprozesses der Mauterhebung. Es muss deutlich werden an welcher Stelle im Prozess die Zusammenführung zwischen Kfz-Kennzeichen und der Maut- erhebung erfolgt und wie einer falschen Zuordnung vorgebeugt wird. | Technisch- organisatorische Vorgabe 34 | Zuordnung des Bordgeräts | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung, Fahrzeugregistrierung sowie der Prozesse zur Änderung von Nutzer- bzw. Fahrzeugdaten. Beschreibung der Geschäftsprozesse der Fahrzeuggerätein- stallation und Inbetriebnahme, insbesondere für das Szenario, dass der Nutzer vorher bereits ein Fahrzeuggerät des EETS- Anbieters verwendet hat (OBU-Tausch). | Technisch- organisatorische Vorgabe 35 | Funktionsfähigkeit der Bordgeräte | Beschreibung des Geschäftsprozesses/IT-Serviceprozesses des Systemmonitorings/-überwachung mit Fokus auf Monito- ring der Fahrzeuggeräte. Beschreibung des Geschäftsprozesses des Remote-Device- Management der Fahrzeuggeräteflotte. Beschreibung des bei Auftreten von HW-Defekten an Fahr- zeuggeräten (Überprüfung, Austausch, Reparatur, Neukonfigu- ration, etc.) ablaufenden Geschäftsprozesses. | Technisch- organisatorische Vorgabe 36 | Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts | Beschreibung des Geschäftsprozesses/IT-Serviceprozesses des Systemmonitorings/-überwachung mit Fokus auf Monito- ring der Fahrzeuggeräte. Beschreibung der Anzeige- und Ausgabemöglichkeiten der Nutzerschnittstelle (HMI) der OBU (Benutzerhandbuch der OBU). | Technisch- organisatorische Vorgabe 37 | Benutzerschnittstelle der Bordgeräte | Beschreibung der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial für Nutzer). | Technisch- organisatorische Vorgabe 38 | Sicherstellung korrekter Mauterhebung | Beschreibung der IT-Serviceprozesse in den Bereichen Sys- temmonitoring/-überwachung, Backup sowie Desaster/Reco- very. Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts- wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus- wirkungen von Systemausfällen oder -störungen, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung der vollständigen Abrechnung und Auskehr der Mautbeträge (Risikomanagementplan). | Technisch- organisatorische Vorgabe 39 | Anpassungen des EETS-Teilsystems | Beschreibung des Geschäftsprozesses des Mautbasisdaten- managements, inkl. der Angabe von Umsetzungs-/Aktualisie- rungszeiten im Teilsystem des EETS-Anbieters. Beschreibung des Vorgehens zur Umsetzung der genannten Veränderungen und Erweiterungen durch den EETS-Anbieter insbesondere hinsichtlich der durchzuführenden Phasen und der zu veranschlagenden Dauer. - Systemweiterentwicklungskonzept | Technisch- organisatorische Vorgabe 40 | zeitlich begrenzte Veränderungen | Beschreibung wie zeitlich befristete Veränderungen des mautpflich- tigen Streckennetzes, die nicht zu einer Anpassung der Mauttabelle führen (z. B. Baustellen mit Fahrstreifensperrungen oder Fahrstreifen- verschwenkungen), durch das Teilsystem des EETS-Anbieters sicher erkannt und innerhalb des Geschäftsprozesses der Mauterhebung berücksichtigt werden. | Wirtschaftliche Vorgabe 41 | Unterstützung der Kontrollprozesse | Beschreibung der Geschäftsprozesse der Nutzerregistrierung, Fahrzeugregistrierung und Änderungen der Angaben, insbe- sondere hinsichtlich der dabei erfassten Nutzer- und Fahrzeug- daten sowie deren Qualitätssicherung. Beschreibung der Geschäftsprozesse, die der EETS-Anbieter bezüglich der Befreiung einzelner Nutzer von der Mautpflicht vorsieht inkl. der vorgesehenen Maßnahmen zur Information der Nutzer über die Bestimmungen und Möglichkeiten der Mautbefreiung. Beschreibung des Geschäftsprozesses, in dem Anfragen des Mauterhebers bzgl. Adress- und Fahrzeugdaten zu Ahndungs- zwecken behandelt werden, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit und Übermittlung der in den Schnittstellen 002b und 002c geforderten Informationen. Beschreibung des Geschäftsprozesses der den Umgang mit Ansprüchen des Mauterhebers im Rahmen der Anbieterausfall- haftung beinhaltet. Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters und straßensei- tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der DSRC-Schnittstelle zwi- schen einem Bordgerät und der straßenseitigen Ausrüstung im Mautgebiet BFStrMG). Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen SST 002b/c 'Adress- und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr- zeuge eines EETS-Nutzers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der Schnittstelle SST 002 - Nutzerlisten). | Technisch- organisatorische Vorgabe 42 | Datenübermittlung für Kontrollzwecke | Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters und straßensei- tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der DSRC-Schnittstelle zwi- schen einem Bordgerät und der straßenseitigen Ausrüstung im Mautgebiet BFStrMG). Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstellen SST 002b/c 'Adress- und Fahrzeugdaten bzw. weitere Fahr- zeuge eines EETS-Nutzers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der Schnittstelle SST 002 - 'Nutzerlisten'). Darstellung der Maßnahmen und Methoden zur Erkennung und Verhinderung von Manipulation am Fahrzeuggerät. - Vorlage Sicherheitskonzept | Technisch- organisatorische Vorgabe 43 | Ermöglichung der Kontrolle | Erläuterung der geplanten Umsetzung der Schnittstelle SST 301 'Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters und straßensei- tigem Kontrollequipment des Mauterhebers' im System des EETS-Anbieters (vgl. Spezifikation der DSRC-Schnittstelle zwi- schen einem Bordgerät und der straßenseitigen Ausrüstung im Mautgebiet BFStrMG). Beschreibung der Anzeige- und Ausgabemöglichkeiten der Nutzerschnittstelle (HMI) der OBU (Benutzerhandbuch der OBU). | Technisch- organisatorische Vorgabe 44 | Information über technische Probleme | Beschreibung der IT-Serviceprozesse im Bereich Systemmo- nitoring/-überwachung. Hier sind insbesondere die Aktivitäten darzustellen, im Rahmen derer der Mauterheber über Störun- gen und Ausfälle informiert wird. | Technisch- organisatorische Vorgabe 45 | Sicherheit | Beschreibung der technischen Daten der für den Einsatz vorgesehenen OBU, insbesondere hinsichtlich der vorhande- nen Typenzulassungen (Benutzerhandbuch der OBU). Hinweis: Für die in Verkehr gebrachten Geräte sollte die Erfüllung der Gebietsvorgabe bereits durch die entsprechenden Konformitätsnachweise der Baumuster erbracht sein. | Technisch- organisatorische Vorgabe 46 | Verkehrssicherheit | Beschreibung gegebenenfalls notwendiger straßenseitiger Komponenten im System des EETS-Anbieters (High-Level- Systemdokumentation). Sofern straßenseitige Einrichtungen vorgesehen werden, ist zu beschreiben, wie Beeinträchtigun- gen der Funktionsfähigkeit von anderen Einrichtungen, Ein- schränkungen der Verkehrssicherheit sowie der Arbeiten zum Ausbau und Erhalt der Straßeninfrastruktur ausgeschlossen werden. | Technisch- organisatorische Vorgabe 47 | Einbauten in die Fahrbahn | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. Beschreibung gegebenenfalls notwendiger straßenseitiger Komponenten im System des EETS-Anbieters (High-Level- Systemdokumentation). | Technisch- organisatorische Vorgabe 48 | Kommunikation mit straßenseitigen Einrich- tungen | Geeignete Nachweise der korrekten Funktion der DSRC- Schnittstelle, wie beispielsweise vorhandene Zertifizierungen, Testabschlussberichte und/oder Testprotokolle. | Technisch- organisatorische Vorgabe 49 | Gebührenrelevante Parameter | Beschreibung des Geschäftsprozesses der Fahrzeugregistrie- rung sowie des Prozesses zur Änderung von Fahrzeugdaten insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Schritte zur Prüfung und Validierung der vom Nutzer angegebenen Para- meter. | Technisch- organisatorische Vorgabe 50 | Änderung von Parametern | Beschreibung der Möglichkeiten zur Nutzerinteraktion (HMI) der OBU (Benutzerhandbuch der OBU, Informationsmaterial für Nutzer). | Technisch- organisatorische Vorgabe 51 | Sicherung von Daten | Vorlage des Sicherheitskonzepts des EETS-Anbieters, welches die in den IT-Systemen und Schnittstellen verarbeiteten Daten sowie die umgesetzten Maßnahmen zur Sicherung von Ver- traulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit be- schreibt. | Technisch- organisatorische Vorgabe 52 | Missbrauchsschutz | Beschreibung der Möglichkeiten zur Identifikation von betrü- gerischen Eingriffen sowie der dann durchzuführenden Maß- nahmen zur Verhinderung von negativen Auswirkungen. - Vorlage Sicherheitskonzept | Technisch- organisatorische Vorgabe 53 | Überwachung interner Einrichtungen des EETS-Anbieters | Beschreibung der IT-Serviceprozesse in den Bereichen Sys- temmonitoring/-überwachung, Backup sowie Desaster/Reco- very. Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts- wahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Aus- wirkungen von Systemausfällen oder -störungen, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung der vollständigen Abrechnung und Auskehr der Mautbeträge. - Risikomanagementplan | Technisch- organisatorische Vorgabe 2.3 Qualitätsanforderungen 54 | Qualitätsparameter | Schriftlicher Hinweis zur Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vorgabe. Beschreibung der technischen Prozesse und Geschäftspro- zesse zur Umsetzung und Erfüllung der Qualitätsanforderun- gen. | Technisch- organisatorische Vorgabe 55 | System zur Qualitätsmessung | Beschreibung des Systems, das der EETS-Anbieter zur Mes- sung und Überwachung der Qualität seines Systems und seiner Prozesse unterhält. - High-Level Systemdokumentation Beschreibung der Maßnahmen zur Minimierung der Eintritts- wahrscheinlichkeit bzw. Reduktion der Auswirkungen von Qualitätsverschlechterungen. Beschreibung der Maßnahmen, die bei festgestellter Ver- schlechterung ergriffen werden, um die Qualität wiederherzu- stellen. - Risikomanagementplan | Technisch- organisatorische Vorgabe | (Text neue Fassung) Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das EETS-Gebiet nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (EETS-Gebiet BFStrMG) Hinweise zum Vergütungsmodell I. Einleitung Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.03.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest. Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage: 1. die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters, 2. die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und 3. die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher Leistungsanforderungen. Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erfüllt und seit dem 1. September 2018 zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist. Diese Hinweise zum Vergütungsmodell beziehen sich auf die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027). II. Prinzipien des Vergütungsmodells Das Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/520. Sowohl das Vergütungsmodell als auch die Beschreibung der Elemente des Vergütungsmodells werden im Rahmen der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht. Die Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten und diskriminierungsfreien Methode. Ab dem 1. Januar 2026 nutzen alle EETS-Anbieter den Mauterhebungsdienst (MED) gemäß § 4 Absatz 3a BFStrMG. Das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Abschnitt III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Leistungen der EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt. III. Struktur der Vergütung Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen: 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Diese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, die zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, die im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieters vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung der Vergütung begründet. 2. Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen Der Hauptdienstanbieter erhält eine variable Vergütung, die an die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch die Eigentümerin festgelegt und sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieter vergleichbar. 3. Vergütung für Änderungsverlangen des Auftraggebers Änderungen am Mautsystem, die sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, zum Beispiel auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch den Auftraggeber separat vergütet. 4. Gewinn- und Wagniszuschlag Auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Hauptdiensteanbieter einen Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren. Die Struktur der Vergütung des EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen: 1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung Der EETS-Anbieter erhält eine Vergütung für die Leistungen, die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BALM zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit ähnlichen Leistungen des Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zu gewährende Vergütung auf Basis der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet. 2. Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen Für EETS-Anbieter gibt das BALM keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Leistungserbringung in Bezug auf die Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert. 3. Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers Wie der Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, die durch den Mauterheber initiiert werden. Dies können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, zum Beispiel die Einführung eines neuen technischen Standards. 4. Gewinn- und Wagniszuschlag Analog zum Hauptdiensteanbieter erhalten auch die EETS-Anbieter auf die unter Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren. IV. Vergütungselemente und Vergütungsmodell Bei der Herleitung der Elemente des Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen: 1. Ermittlung der Leistungen der EETS-Anbieter: Die Leistungen der EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund des EETS-Zulassungsvertrages und der Gebietsvorgaben, ermittelt. Anschließend wurde geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen. 2. Bestimmung der Art der Leistung: Für die spätere Festlegung der tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist es wesentlich, bestimmte Eigenschaften der Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert. 3. Bestimmung von Vergütungselementen: Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen und mit denselben Parametern (siehe Abschnitt IV, Nummer 2) skalieren. 4. Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente: Im letzten Schritt wurde die Höhe der Vergütung für die Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die bei der Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können. Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in Abschnitt III nach den folgenden Elementen erfolgt: 1. Betriebsentgelt Feste Vergütung für Leistungen, die nicht mit variablen Parametern skalieren. Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche und organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während des laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, die der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant. 2. Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) Variable Vergütung für Leistungen des EETS-Anbieters, die mit der Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen. Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl der im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens eine mautpflichtige Befahrung des Streckennetzes an den Mauterheber übermittelt wurde. 3. Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Variable Vergütung für Leistungen, die mit der Höhe des abgerechneten Mautvolumens bzw. der abgerechneten Fahrleistung skalieren. Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Verzugszinsen sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung. 4. Bonus für Erfassungsquote Variable Vergütung für die Überschreitung der vertraglich festgelegten, mindestens zu erreichenden Erfassungsquote. Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter 'mindestens eine bestimmte Erfassungsquote nach Abschnitt 3.1 der Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben. Alle Leistungen der EETS-Anbieter wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Abschnitt V). Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung für folgende Vergütungsperioden gemäß den Regelungen in Nummer 2 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag vornehmen. V. Herleitung der Höhe der Vergütung Die folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung aufgrund der Analyse der Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Abschnitt IV. Für die identifizierten vergleichbaren Leistungen wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde die Vergütung des Hauptdiensteanbieters auch dann berücksichtigt, wenn die für die Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden. Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie zum Beispiel IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement. Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten wie die Kosten für Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung wurden durch einen Verwaltungsaufschlag in Ansatz gebracht, der auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde. Kosten für die Implementierung von IT-Systemen enthalten auch einen Anteil der notwendigen Testkosten. Des Weiteren wird kenntlich gemacht, sofern gemäß der Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. Dabei wird individuell je Leistung ermittelt, wie hoch der Synergieeffekt ausfällt. Sofern die Leistung grundsätzlich in allen EETS-Gebieten genutzt werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 25 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Sofern nur Teile der Leistung auch in den anderen EETS-Gebieten genutzt werden können oder die Leistung in satellitenbasierten Mautsystemen angewendet werden kann, wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 50 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt. In diesem Fall gibt es keine direkte Abhängigkeit zur Anzahl der EETS-Gebiete, in denen der EETS-Anbieter zugelassen ist. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen. Unterschieden in der Leistungserbringung wird durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung Rechnung getragen (Komplexitätsfaktor). Hierbei kann im Einzelfall der Leistungsumfang des Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein. Auch wird der Komplexitätsfaktor genutzt, um im Vergleich zu anderen EETS-Gebieten erhöhte Anforderungen des Mauterhebers trotz grundsätzlicher Anwendung des Synergieeffekts zu berücksichtigen. Für die Herleitung der Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern. V.1. Vergütung der Aufwände für die Leistungserbringung V.1.1. Leistungen mit Zuordnung zum Betriebsentgelt 1. Betriebshaftpflicht Die EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt. Sowohl Hauptdiensteanbieter als auch EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten. 2. Anforderungen an gebietsfremde EETS-Anbieter Gebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt. 3. Weitere organisatorische Anforderungen EETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft zum Beispiel Anforderungen zur Trennung der Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. 4. Änderungspauschale Das Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur der Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die durch den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten. Die Änderungspauschale wurde aufgrund von Abschätzungen der Höhe der Kosten für die Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einer unterschiedlichen Vergütung zu reagieren. V.1.2. Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern zum Beispiel mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrunde liegenden Parameter durch den Mauterheber, wird einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren wird die Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet wurden. Das Entgelt automatisches Verfahren für die Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß dem Verfahren in Nummer 2.1 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag indexiert. 1. Leistungen der Nutzeranmeldung/ -abmeldung/ -betreuung Die Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Unterstützung durch IT-Systeme (zum Beispiel CRM-System). Personalkosten für die Nutzerbetreuung (zum Beispiel Customer Care Center) sind dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. In den Implementierungs- und Betriebskosten sind auch Kosten für die in den IT-Systemen notwendigen Funktionen zur Ermittlung der CO2-Emissionsklasse eines Fahrzeugs und die Speicherung der für die Ermittlung herangezogenen Dokumente des Fahrzeugs enthalten. Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden mit 25 % nur anteilig vergütet. Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung gegenüber den Kosten des Hauptdiensteanbieters, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten. 2. Leistungen der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/Rückgabe Die Leistungen umfassen sowohl die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Hardware und die IT-Systeme der Fahrzeuggeräte-Logistik vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Für die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein in der Vergütungsperiode durchschnittlich realisierbarer Marktpreis für ein Windshield-Gerät angesetzt, der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die EETS-Anbieter erhalten einen geringfügigen Abschlag auf die Vergütung des Hauptdiensteanbieters, da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern für Ein- und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten zu betreiben. 3. Fahrzeuggeräte und Fahrzeuggeräte-Management Die Leistungen umfassen alle Aufwände für die Software der Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst. Die Höhe der Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die Fahrzeuggeräte-Software und IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Reihe von Funktionen der Software der Fahrzeuggeräte kann mautdomänenübergreifend genutzt werden, wie beispielsweise das Betriebssystem, die Applikationsschnittstelle und das Gerätemanagement einschließlich der Fernwartung. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Teil der Fahrzeuggeräte-Software zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in all diesen EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 %. Für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten wurden die durchschnittlichen Kosten des Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechende Verträge für Kommunikationsdienstleistungen europaweit gelten und nur geringfügig in Bezug auf Datenmengen und Bandbreiten variieren. Aus diesem Grunde werden Synergieeffekte in Höhe von 25 % angesetzt. Die EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, da die Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen. 4. Mautabrechnung und Auskehr an den Mauterheber Die Leistungen umfassen die Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System). Personalkosten für die Betreuung der Mautabrechnung wurden dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt zugeordnet. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Da die IT-Systeme zur Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 25 % der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Die EETS-Anbieter erhalten jedoch einen Aufschlag, um die individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG an die Mautabrechnung zu berücksichtigen. Die personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütung berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, zum Beispiel die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports. 5. Datenaustausch mit dem Mauterheber Die Leistungen umfassen alle Aufwände der EETS-Anbieter für den Betrieb der geforderten technischen Schnittstellen zum System des Mauterhebers und zum System des Hauptdiensteanbieters. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (zum Beispiel eine Datenaustauschplattform) und Personal. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die für die Vergütung herangezogenen Kosten des Hauptdiensteanbieters beinhalten auch die notwendigen Testkosten für die IT-Systeme vor ihrer Produktivsetzung. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben. Für die Nutzung der Back-Office-Kommunikation ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Derzeit gibt es noch wesentliche Unterschiede in der Implementierung in den EETS-Gebieten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zumindest die Umsetzung der Schnittstellen zur Unterstützung von satellitenbasierten Mautsystemen als Grundlage für die individuelle Implementierung in allen satellitenbasierten EETS-Gebieten genutzt werden kann. Deshalb erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts in Höhe von 50 % in Bezug auf die Implementation und den Betrieb der Schnittstellen zum Mauterheber. Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs einen Aufschlag auf die Vergütung im Vergleich zu den Kosten des Hauptdiensteanbieters. Für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zum System des Hauptdiensteanbieters für den MED erfolgt keine Anwendung des Synergieeffekts. Auch wenn die Schnittstellen auf technischen Standards basieren, ist die aktuelle Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG noch neuartig und mit einer Reihe individueller Anforderungen verbunden. V.1.3. Leistungen mit Zuordnung zum Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt Die Leistungen umfassen die Aufwände der EETS-Anbieter für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, Aufwände zur Umsetzung von Anforderungen des Datenschutzes sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Betreiberüberwachung. Zudem sind enthalten die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien sowie die Mautausfallhaftung und die Bankgarantie. Das Nutzungsentgelt umfasst die Personalkosten, die im Rahmen der allgemeinen Nutzerbetreuung sowie der Betreuung der Mautabrechnung entstehen, in Höhe der Kosten des Hauptdiensteanbieters. Dabei wurden auch ergänzende Personalkosten berücksichtigt, die für Prüfungen zur Bestimmung der CO2-Emissionsklassen im Zusammenhang mit der CO2-Maut erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Teil der notwendigen Betreuung auf mautdomänenübergreifende Nutzeranfragen bezieht. Es wird deshalb der Synergieeffekt in Höhe von 50 % in Ansatz gebracht. Aufwände für den Datenschutz umfassen die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, auch wenn bestimmte allgemeine Datenschutzanforderungen mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen die Anzahl der datenschutzrechtlich zu bearbeitenden Sachverhalte steigt. Systemkosten für die Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zum Datenschutz im Systemdesign berücksichtigt sind. Aufwände für die Betreiberüberwachung umfassen die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung des Mauterhebers. Dies betrifft insbesondere die personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Betreiberüberwachung beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Synergieeffekte werden nicht angesetzt, da angenommen wird, dass die Unterstützung der Betreiberüberwachung individuellen Anforderungen des EETS-Gebiets BFStrMG entspricht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass mit steigender Fahrleistung bzw. steigendem Mautvolumen ein höherer Aufwand für die Unterstützung in der Betreiberüberwachung entsteht, beispielsweise bei der Bewertung von Schlechtfällen der jeweiligen Quoten. Systemkosten sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung im Systemdesign berücksichtigt sind. Der Anteil des Nutzungsentgelts wird bestimmt, indem der wie vorstehend beschrieben ermittelte Aufwand für die allgemeine Nutzerbetreuung und die Betreuung der Mautabrechnung gegenüber dem Nutzer, den Datenschutz sowie die Unterstützung der Betreiberüberwachung auf ein Jahr berechnet und als Summe ins Verhältnis zum jährlichen Mautvolumen gesetzt wird, welches im automatischen Mauterhebungsverfahren des Hauptdiensteanbieters erhoben wird. Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren 'Tankkarten-Akzeptanzverträge' durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem offenen Zulassungsverfahren 'Tankkarten-Akzeptanzverträge' des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlung (Payment Service Provider) herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann. Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in km ermittelt. V.2 Vergütung für die Erreichung von Unternehmenszielen Mit der Einführung des Mauterhebungsdienstes wurde das Verfahren zur Messung der Erfassungsquote in Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags angepasst. Der EETS-Anbieter muss mindestens eine bestimmte Erfassungsquote erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus in Form eines Anteils an den fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben. V.3. Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers Die Herleitung der Vergütung für Änderungsverlangen des Mauterhebers ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben. V.4. Gewinn- und Wagniszuschlag Der Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile 'Betriebsentgelt', 'Entgelt automatisches Verfahren' sowie 'Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt'. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile 'Betriebsentgelt' und 'Entgelt automatisches Verfahren' als der Hauptdiensteanbieter, um die höheren Risiken abzudecken. |
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