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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (1. ChemAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382 (Nr. 11); Geltung ab 01.08.2018

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2018 ChemAusbV § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1360) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „19" durch die Angabe „20" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Abschnitt II wird in Nummer 19 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20.
Digitalisierung und vernetzte Produktion."

3.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 angefügt:

„II.20Digitalisierung und
vernetzte Produktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 20)
a) in der digitalen vernetzten Produktion
selbstorganisiert arbeiten und digitale
Kommunikationsmittel einsetzen sowie
in virtuellen Teams mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer-
ten und sichern
c) Fehler beim Datenaustausch zwischen
digitalen Systemen erkennen und Maß-
nahmen zur Beseitigung der Fehler ein-
leiten
d) Datenanalysen oder Simulationen für
die Optimierung von Produktionspro-
zessen und für die vorausschauende
Instandhaltung von Produktionsanla-
gen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes
mit mobilen und stationären Arbeits-
mitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im
betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben
zum Schutz und zur Sicherheit digitaler
Daten im Produktionsprozess einhalten
  10
".