Eingangsformel - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018 (1. FinAusglG2018DV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und § 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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