Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2018 (1. FinAusglG2018DV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2018 BGBl. I S. 407 (Nr. 11)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 603-9-49-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Eingangsformel
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2018
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und § 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2018



(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2018 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 50,16288221 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:

Baden-Württemberg65,4 %
Bayern81,0 %
Berlin11,3 %
Brandenburg-
Bremen16,0 %
Hamburg84,0 %
Hessen82,1 %
Mecklenburg-Vorpommern-
Niedersachsen-
Nordrhein-Westfalen61,2 %
Rheinland-Pfalz34,9 %
Saarland49,4 %
Sachsen-
Sachsen-Anhalt-
Schleswig-Holstein33,4 %
Thüringen- .


(2) 1Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. 2Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) 1Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. 2Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 39.724.000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 135.275.000 Euro, an Niedersachsen 130.312.000 Euro, an Sachsen 165.924.000 Euro, an Sachsen-Anhalt 175.008.000 Euro und an Thüringen 156.990.000 Euro. 3Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) 1Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. 2Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.

(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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