(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
- 1.
- die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- 2.
- die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. §
15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Artikel 10 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.11.1992 BGBl. I S. 1853