- 1.
- Hafer der Sorten „Apollon", „Ballance PZO", „Bison", „Harmony", „Ivory", „Max", „Mephisto PZO", „Ozon", „Poseidon", „Scorpion", „Symphony" und „Yukon" 75 vom Hundert der reinen Körner;
- 2.
- Gerste der Sorten „Accordine", „Avalon", „Margret", „Marthe", „Salome", „Solist", „Sydney" und „Quench" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 3.
- Roggen der Sorte „Arantes" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 4.
- Triticale der Sorten „Dublet" und „Somtri" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 5.
- Weichweizen der Sorten „Lennox", „Quintus" und „Tybalt" 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 in den Verkehr gebracht werden.
§ 2 SomSaatGAV 2018 ... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die ...