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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (SomSaatGAV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2018 BAnz AT 10.04.2018 V1
Geltung ab 11.04.2018 bis 30.06.2018; FNA: 7822-6-51 Sortenschutz, Saatgut

§ 2



Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.