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§ 3 - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)

V. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 618, 2020 I S. 135; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 900-10-4-55 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Verschmelzung der Deutschen Postbank AG auf die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eingetragen wird. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 4. Februar 2020 (BGBl. I S. 135) erfolgte die Eintragung im Handelsregister am 25. Mai 2018.





 

Frühere Fassungen von § 3 PBNUBestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2020Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen
vom 04.02.2020 BGBl. I S. 135

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PBNUBestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBNUBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBNUBestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen
B. v. 04.02.2020 BGBl. I S. 135