1In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
2Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in §
6 Abs. 4 des
Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.