In den Fällen des Artikels
234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§
82,
82a Satz 1 der
Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel
234 §
4 Abs. 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann durch Berufung auf die Vermutung nach Artikel
234 § 4a Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in §
29 der
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels
234 § 4a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebührenfrei.