Unterabschnitt 1 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Fachrichtung Edelsteingravieren

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Edelsteine gravieren,

2.
Fertigungsplanung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren



(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,

4.
Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen anzufertigen und dabei eine der Techniken „vertieft", „erhaben" oder „vollplastisch" anzuwenden,

5.
gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,

6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und

7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. 2Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. 4Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,

2.
Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,

3.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

4.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,

5.
Materialberechnungen durchzuführen,

6.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und

7.
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Edelsteine gravieren mit 60 Prozent,

2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



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