Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJapÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660 (Nr. 19); Geltung ab 12.06.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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