Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJapÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660 (Nr. 19); Geltung ab 12.06.2018
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2018 KWGFreiStVJap § 1, § 2

Die Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des japanischen Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter „der japanischen Financial Services Agency" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Vorgaben der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 (ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 3) geändert worden ist, und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind."

2.
In § 2 wird die Angabe „10i" durch die Angabe „11" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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