Bekanntmachung über das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUGBek k.a.Abk.)

B. v. 06.06.2018 BGBl. I S. 668 (Nr. 19); Geltung ab 12.06.2018
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 12. Juni 2018 ZKRLUG Artikel 9, ZKG

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) benannten technischen Regulierungsstandards als Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 3) am 31. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag Schewior



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