Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (2. IndElektroAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678 (Nr. 20); Geltung ab 01.08.2018
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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. IndElektroAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. IndElektroAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Bekanntmachung IndElektroAusbVNB
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678 ) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen ...


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