Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AnalgetikaWarnHV vom 01.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AnalgetikaWarnHVuaÄndV am 1. November 2022 und Änderungshistorie der AnalgetikaWarnHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AnalgetikaWarnHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 AnalgetikaWarnHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen


(Text alte Fassung)

(1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warnhinweis angebracht ist: 'Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!'

(2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warnhinweis angebracht ist: 'Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!'

(3) Der Warnhinweis
nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis anzubringen.

(Text neue Fassung)

(1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die ausschließlich zur Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen oder Fieber vorgesehen sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: 'Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!'.

(2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die ausschließlich oder auch zu anderen Zwecken als zur Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen oder Fieber vorgesehen sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: 'Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!'.

(3) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: 'Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen!'.

(4) Die Warnhinweise
nach den Absätzen 1 bis 3 sind in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis anzubringen.


Anzeige