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Synopse aller Änderungen der ATGV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 11 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ATGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ATGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
ATGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand


(1) 1 Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:

1. für die berechtigte Person:

a) im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b) im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

2 Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimonatigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:

1. mit einem Betrag in Höhe von 50 Prozent, im Falle des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des bisherigen Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des
auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des bisherigen Auslandszuschlags nach § 53
Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) 1 Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes abgegolten. 2 Stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.

(3) 1 Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. 2 Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.