(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach
§ 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.