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§ 8 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090 (Nr. 24)
Geltung ab 13.07.2018; FNA: 751-21-1 Kernenergie

§ 8 Form der Übermittlung



1Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.

 
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