1Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den
§§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden;
§ 4 bleibt unberührt.