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Artikel 3 - Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuches


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 HGB § 289f, § 315e

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

2.
In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und ...