Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 338a folgende Angabe eingefügt:
„§ 338b Geldmarktfonds".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) und die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 39 und 41 der
Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Befugnisse ausüben."
- 3.
- In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „europäische langfristige Investmentfonds" durch die Wörter „europäische langfristige Investmentfonds oder Geldmarktfonds" ersetzt.
- 4.
- In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" durch die Wörter „, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131" ersetzt.
- 5.
- Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:
„§ 338b Geldmarktfonds
Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2017/1131 nichts anderes vorsieht."
- 6.
- § 340 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b und 6c eingefügt:
„(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die Bezeichnung „Geldmarktfonds" verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen Vermögenswert investiert oder ein dort genanntes Geschäft tätigt,
- 3.
- einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort genannte Anforderung an die Zusammensetzung des Portfolios zuwiderhandelt,
- 4.
- einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
- 5.
- einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des Artikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4, des Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Artikels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Transparenz oder Dokumentation zuwiderhandelt,
- 6.
- einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27 oder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Geschäftsführung oder Verwaltung zuwiderhandelt,
- 7.
- einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4 oder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des Artikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder
- 8.
- entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarktfonds extern unterstützt.
(6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Zulassung als Geldmarktfonds nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Erklärung oder Angabe erwirkt,
- 2.
- einen Vermögenswert eines LVNAV-Geldmarktfonds nach der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn dieser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr als 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Artikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechnete Preis dieses Vermögenswerts mehr als zehn Basispunkte von dem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht, oder
- 3.
- als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument für Vertriebszwecke verwendet, das die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig enthält."
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „81 und" durch die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8, des Absatzes 6c Nummer 1 und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und des Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13" durch ein Komma und die Wörter „des Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c Nummer 2 und 3" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „6 und 6b" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626