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§ 5 - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)
G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; zuletzt geändert durch Artikel 496 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Prämie
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (§ 1) befristen und die Aushändigung von der Zahlung der Prämie für den angegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aushändigung von der Zahlung der ersten Prämie abhängig machen.
Zitierungen von § 5 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AuslPflVG Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes
... verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht. (2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des ...
§ 7 AuslPflVG Durchführungsbestimmungen (vom 08.09.2015)
... Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen a) das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 1 V. v. 08.05.1974 BGBl. I S. 1062; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623
§ 5 AuslKfzHPflV Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz (vom 18.12.2007)
... vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und ...
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