Änderung § 10 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 01.05.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Geltung in Berlin


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 



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