Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7a Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 496 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des AuslPflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 496 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Erfordernis erweiterten Versicherungsschutzes


(Text alte Fassung)

Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, für Fahrzeuge ohne regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden zu bestimmen, daß sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gebraucht werden dürfen und ihnen die Einreise hierhin nur gestattet werden darf, wenn die durch das Fahrzeug verursachten Schäden in allen Staaten, in die das Fahrzeug ohne die Kontrolle einer Versicherungsbescheinigung weiterreisen kann, nach den dort geltenden Vorschriften gedeckt sind. Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften über den Abschluß der Haftpflichtversicherung, deren Nachweis durch eine Versicherungsbescheinigung, den Inhalt und die Prüfung der Versicherungsbescheinigung und die beim Fehlen der erforderlichen Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnahmen enthalten.

(Text neue Fassung)

Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, für Fahrzeuge ohne regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden zu bestimmen, daß sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gebraucht werden dürfen und ihnen die Einreise hierhin nur gestattet werden darf, wenn die durch das Fahrzeug verursachten Schäden in allen Staaten, in die das Fahrzeug ohne die Kontrolle einer Versicherungsbescheinigung weiterreisen kann, nach den dort geltenden Vorschriften gedeckt sind. Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften über den Abschluß der Haftpflichtversicherung, deren Nachweis durch eine Versicherungsbescheinigung, den Inhalt und die Prüfung der Versicherungsbescheinigung und die beim Fehlen der erforderlichen Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnahmen enthalten.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige