§ 18 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro" durch die Wörter „für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millionen Euro" ersetzt und werden die Wörter „und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro" gestrichen.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch erstmals für das Jahr 2013," gestrichen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Artikel 1 ist gemäß B. v. 9. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 43) mit dem Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 2/18 - (zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze)
B. v. 09.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 43