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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (SozRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 SGB III § 130, § 131, § 132, § 133, § 142

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.

2.
In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2018" durch die Angabe „2019" ersetzt.

3.
In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2021" ersetzt.

4.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2021" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SozRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 3 FamNachzNG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 30 oder den §§ 32 bis ...