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Änderung § 2 Lkw-MautV vom 12.10.2021

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§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

(Text alte Fassung)

5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.

(Text neue Fassung)

5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs
nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,

7.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.

(heute geltende Fassung)