Änderung § 2 Lkw-MautV vom 12.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Lkw-MautV, alle Änderungen durch Artikel 4 MautRÄndV am 12. Oktober 2021 und Änderungshistorie der Lkw-MautV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

(Text alte Fassung)

6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.

(Text neue Fassung)

6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed