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Änderung § 8 Lkw-MautV vom 07.12.2023

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§ 8 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung
§ 8 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge


(Text neue Fassung)

§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse


vorherige Änderung

(1) 1 Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. 2 Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine
der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

1.
der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,

2.
der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,

3.
der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

4.
der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

5.
der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

6.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

7. keiner Schadstoffklasse
bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) 1 Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. 2 Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. 4 Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4)
§ 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.



(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1.
der Zulassungsbescheinigung Teil I oder

2.
der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder

3.
der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1) geändert worden ist.

(2) 1 Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren
nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2 § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(heute geltende Fassung)