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Änderung § 3 Lkw-MautV vom 09.12.2025
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| § 3 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung | § 3 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Mauterhebungssysteme | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten. | (Text neue Fassung) (1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten. |
(2) 1 Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2 Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. | |
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