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Änderung § 3 Lkw-MautV vom 09.12.2025

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§ 3 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung
§ 3 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mauterhebungssysteme


(Text alte Fassung)

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) 1 Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2 Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.



 

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