Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a Lkw-MautV vom 09.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. Lkw-MautV-ÄndV am 9. Dezember 2025 und Änderungshistorie der Lkw-MautV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5a Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung
§ 5a Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. 2 Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. 3 Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(2) 1 Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. 2 Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. 3 Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. 4 Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.

(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.