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Änderung § 5a Lkw-MautV vom 09.12.2025
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| § 5a Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung | § 5a Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem |
(1) 1 Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. 2 Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. 3 Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (2) 1 Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. 2 Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. 3 Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. 4 Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner. (3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
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