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Synopse aller Änderungen der Lkw-MautV am 09.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2025 durch Artikel 1 der 3. Lkw-MautV-ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Lkw-MautV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung | Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung § 3 Mauterhebungssysteme § 4 Manuelles Mauterhebungssystem § 5 Automatisches Mauterhebungssystem | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem |
§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen § 7 Nachweis der Schadstoffklasse § 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse § 9 Stornierung § 10 Mauterstattung § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 3 Mauterhebungssysteme | |
| (1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten. | (1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten. |
(2) 1 Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2 Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. | |
§ 5a (neu) | § 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem |
(1) 1 Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. 2 Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. 3 Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. (2) 1 Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. 2 Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. 3 Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. 4 Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner. (3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. | |
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