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Synopse aller Änderungen der Lkw-MautV am 09.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2025 durch Artikel 1 der 3. Lkw-MautV-ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Lkw-MautV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung
Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
§ 3 Mauterhebungssysteme
§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem
§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem
§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen
§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse
§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse
§ 9 Stornierung
§ 10 Mauterstattung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 3 Mauterhebungssysteme


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(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.



(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) 1 Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2 Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.



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§ 5a (neu)




§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. 2 Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. 3 Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(2) 1 Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. 2 Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. 3 Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. 4 Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.

(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.