Änderung Anlage BSHGebV vom 25.02.2023

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der BSHGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage BSHGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung
Anlage BSHGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro

| I.
Flaggenrecht |

1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung,
Ersatzausstellung und Änderung | 88

1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 67

1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;
Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. |

1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665

1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225

1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925

1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225

1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne
gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 67

1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 106

1006 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit
Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Ände-
rung des Zeitraums | 257

| II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen |

2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der
Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungs-
nachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigun-
gen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner-
kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2
Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) | 25 bis 145

2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung | 40 bis 115

2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3,
§ 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch-
stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46
Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4
Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5,
§ 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs-
verordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung | 1.500 bis 4.320

2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 bis 1.300

2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung | 12,50 bis 37,50

2006 | Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-
Befähigungsverordnung | 54

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

2007 | Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz | 137 bis 1.099

| III.
Schiffsvermessung |

3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)

3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001

3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500

3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) | 234

3004 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001

3005 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 800

3006 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500

3007 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 829

3008 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 414

3009 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m | 175

3010 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumver-
messung) | 530

3011 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließ-
lich Längenvermessung) | 117

3012 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) | 175

3013 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
- für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Num-
mer 3109)
- für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nummer 3010 und 3011)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 133

3014 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen | 117

| IV.
Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung |

| Vorbemerkungen
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei
geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen
Gebühr nicht enthalten.
2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. |

4001 | Gerätekategorie A | 100 bis 1.000

4002 | Gerätekategorie B | 1.000 bis 2.500

4003 | Gerätekategorie C | 2.500 bis 6.000

4004 | Gerätekategorie D | 6.000 bis 10.000

4005 | Gerätekategorie E | 8.000 bis 14.000

4006 | Gerätekategorie F | 14.000 bis 40.000

4007 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | 353

4008 | Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten | nach Zeitaufwand

4009 | Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:
Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei
mehreren Geräten) | 13.000

4010 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand

4011 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) | nach Zeitaufwand

4012 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durch-
führen | nach Zeitaufwand

| V.
Ballastwasserbehandlungssysteme |

5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen) |

5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 129.320

5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
Die Kosten für aner-
kannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.

5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) |

5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 83.875

5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
Die Kosten für aner-
kannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.

5003 | Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate | 4.100 bis 50.000

5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Be-
handlungssystem | 500 bis 30.000

5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand

5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungs-
system | 538

5007 | Teilleistung einer Zulassung | 10 bis 90 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 5001 oder
Nummer 5002

| Vl.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone |

6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.000 bis 4.000

6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen | 620 bis 1.280

6003 | Änderung der Genehmigung | 164

6004 | Genehmigung der Errichtung einer Leitung | 80.000 bis 160.000

6005 | Genehmigung des Betriebes einer Leitung | 9.600 bis 19.900

6006 | Untersagung von Tätigkeiten | 515 bis 1.100

6007 | Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels | 80.000 bis 160.000

6008 | Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels | 9.600 bis 19.800

6009 | Änderung der Genehmigung | 1.235 bis 2.035
Die Gebühr nach den
Nummern 6007
bis 6009 erhöht sich
um 685 bis 1.025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.

6010 | Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmun-
gen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder geson-
dert angeordnet sind | 700 bis 1.500

6011 | Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels | 9.600 bis 19.800

| Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen |

6012 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44
Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 125.000 bis 259.000

6012.1 | Windenergieanlagen:
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-
Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz | 192.970 + (L x 4.300 x
25 x 0,035 x 0,002)
insgesamt höchstens
5.192.970

L = installierte
Leistung der
Anlage in Kilowatt
(Zahl ohne Einheit
auf ganze Kilo-
watt gerundet)

4.300 = h Jahreslauf-
leistung

25 = Jahre Gesamt-
laufzeit

0,035 = Ct/kWh
Strompreis

0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenzzuschlag

6012.2 | Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-
anbindungsleitungen):
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-
Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz | 192.970 + (I x Z x 0,01)
insgesamt höchstens
1.697.970

I = Investitions-
summe des
Netzanbindungs-
systems, sollte
kein ausreichen-
der Nachweis
der Investitions-
summe erfolgen,
kann das BSH
diese schätzen

Z = geltender Eigen-
kapitalzinssatz für
eine Neuanlage
gemäß Fest-
legung BNetzA,
mindestens aber
(etwa im Falle
einer nicht erfolg-
ten Festsetzung)
4 Prozent

6013 | Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-
auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000

6014 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 10 Prozent bis
100 Prozent
der Gebühren
nach den Nummern
6012, 6012.1, 6012.2
(erste Teilgebühr)

6015 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrich-
tung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000

6016 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 9.000 bis 13.500

6017 | Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz
oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen-
gesetz | 9.000 bis 17.100

6018 | Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Seeanlagengesetz | 44.000 bis 90.000

6019 | Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Seeanlagengesetz | 7.800 bis 16.400

6020 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmi-
gung | 5.000 bis 11.900

6021 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 5.000 bis 11.900

6022 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung
von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz | 244

6023 | Änderung der Genehmigung | 109

6024 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 510 bis 850

6025 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | 900 bis 2.400

| VII.
Haftungsbescheinigungen |

vorherige Änderung

7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118



7001 | Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118

| VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff |

8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff | 200 bis 600

8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff | 1.011

8003 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 300 bis 2.600

8004 | Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 bis 1.000

8005 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im
Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31
Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen | 292

8006 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord | 107

8007 | Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfun-
gen für das ISSC | 58

8008 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) | 94

8009 | Befreiung von der Meldepflicht | 357

8010 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO) | 5.000 bis 10.240

8011 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) | 4.000 bis 8.000

8012 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) | 1.500 bis 4.000

8013 | Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS | 120

8014 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | 100 bis 600

8015 | PDOS Prüfung und Genehmigung | 200 bis 600

8016 | Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC);
Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. | 530 bis 2.525

| IX.
Marktüberwachung |

9001 | Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 4.200 bis 12.200
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren
entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.

9002 | Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 2.000 bis 6.000
(zuzüglich Auslagen)
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren
entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.

9003 | Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) | 75 bis 400
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)

9004 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen | 840 bis 1.740
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)

9005 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger
und Gutachter | 1.200 bis 2.500
(Leistungen externer
Prüfllabore,
Sachverständiger,
Gutachter und Kosten
für die Beschaffung
der geprüften
Gegenstände
werden als Auslagen
gesondert in
tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)

9006 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports)
und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH | Gebühr nach
Nummer 9004
zuzüglich Gebühr
nach den Nummern
4001 bis 4006
entsprechend
der jeweiligen
Gerätekategorie
(Kosten für die
Beschaffung der ge-
prüften Gegenstände
werden gesondert
in tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)

9007 | Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten | 70 bis 530

| X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht |

10001 | Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 535

10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverord-
nung | 403

10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13
Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand

10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhal-
tensverordnung | 135 bis 500

10005 | Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18
Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand

10006 | Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3
See-Umweltverhaltensverordnung | 6.340 bis 13.170

| XI. Besondere Fälle |

11001 | Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren
nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 50 bis 350






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed