Auf Grund des
§ 3a Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom
14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,".
- 2.
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- 3.
- In der neuen Nummer 2 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.