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Änderung § 1 EIGV vom 24.06.2020

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§ 1 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bedingungen betreffen

1. die Planung,

2. den Bau,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Inbetriebnahme,

4.
den Betrieb,

5.
die Instandhaltung,

6.
die Umrüstung und

7.
die Erneuerung



3. das Inverkehrbringen,

4.
die Inbetriebnahme,

5.
den Betrieb,

6.
die Instandhaltung,

7.
die Aufrüstung und

8.
die Erneuerung

von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. 2 Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge.



(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.

(4) Diese Verordnung
gilt nicht für

1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,

2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,

3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie

4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.