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Änderung § 10a EIGV vom 24.06.2020

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§ 10a EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 10a EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Bestandteile der Teilsysteme


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1 Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates

1. errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und

2. betrieben werden.

2 Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.