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Änderung § 29 EIGV vom 24.06.2020

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§ 29 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 29 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen Bestandteile des Eisenbahnsystems dauerhaft mindestens die Anforderungen erfüllen, die sich aus den bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen ergeben.

(2)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein Infrastrukturregister nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)

1. zu erstellen,

2. auf dem neuesten Stand zu halten und

3. die Erstellung
des Infrastrukturregisters und jede Änderung dem Eisenbahn-Bundesamt in einem von diesem bestimmten elektronischen Dateiformat unverzüglich zu melden.

(3)
Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforderungen wieder zu erfüllen.

(2) Sobald
den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden.

(3) 1
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312) in der jeweils geltenden Fassung

1. bis zum 31. Dezember 2020 an das Eisenbahn-Bundesamt zu übermitteln und

2. ab dem 1. Januar 2021 in die webgestützte Anwendung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters zu übertragen.

2 Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstrecken im Inland das Infrastrukturregister nach den Vorschriften
des Staates geführt werden, in dessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstrecke beginnt und endet.

(4)
Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.