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Änderung § 30 EIGV vom 24.06.2020

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§ 30 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 30 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung


(Text neue Fassung)

§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung


vorherige Änderung

(1) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für Umrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. 2 Zudem gilt für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, hat der Halter sicherzustellen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür hat er ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 In diesem Verfahren kann er eigene Sicherheitsmethoden anwenden.

(3) 1
Sofern an den umzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.



(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. 2 Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. 3 Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen.

(2) 1 Sofern an den aufzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.