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Änderung § 37b EIGV vom 24.06.2020

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§ 37b EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 37b EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

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§ 37b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen


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(1) 1 Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-Bundesamt

1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Prüfbescheinigung,

2. alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und auf die Bedingungen der Benennung,

3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, und

4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz- übergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2 Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.

(2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Benannte Stellen übermitteln den anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabilitätskomponenten und strukturellen Teilsystemen nachgehen, Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur

1. die Prüfbescheinigungen für strukturelle Teilsysteme und

2. die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.