Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 StVollzG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StVollzG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 48 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 152 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Rechtsverordnung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.