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Änderung § 130 StVollzG vom 01.06.2013

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§ 130 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 130 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Anwendung anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.