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Änderung § 130 StVollzG vom 26.11.2019

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§ 130 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 130 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Anwendung anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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