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Änderung § 110 StVollzG vom 01.06.2013

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§ 110 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 110 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht.

(Text neue Fassung)

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.