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Änderung § 121a StVollzG vom 28.06.2019

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§ 121a StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 121a StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.

(2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

 

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