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Änderung § 138 StVollzG vom 28.06.2019

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§ 138 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 138 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) 1 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. 2 § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. 2 Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. 3 Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 4 Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.


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